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Fragen zur Förderung von Wirtschaftslagerstätten
(Investitionsprogramm Landwirtschaft)

Übersicht

Welche Unterlagen muss ich bei Antragstellung hochladen, wenn ich ein Wirtschaftsdüngerlager errichten möchte?
Welche Lagerkapazitäten müssen bei der Antragstellung mindestens nachgewiesen werden?
Sind Gärrestlager förderfähig?

Welche bereits vorhandenen Lagerstätten können angerechnet werden?
Muss ich 9 Monate Lagerkapazität nachweisen, wenn ich bereits bei einer Lagerkapazität von 8 Monaten die gesetzliche Lagerkapazität um 2 Monate überschreite?

Gibt es eine maximale Lagerkapazität?

Wie weise ich die notwendige Mindeslagerkapazität nach?
Warum muss der erfasste Tierbestand aus dem Mehrfach-/Sammelantrag eingereicht werden (Anlage "Tier")?
Wie lange müssen die Mindestlagerkapazitäten eingehalten werden?
Muss ich bei der Angabe des Wirtschaftsdüngeranfalls im Wirtschaftsdüngerrechner alle Tierarten des antragstellenden Unternehmens berücksichtigen oder nur die, für die das Wirtschaftsdüngerlager errichtet wird?

In der Richtlinie ist als Fördervoraussetzung festgelegt, dass nur Wirtschaftsdüngerlagerstätten förderfähig sind, die nicht im Zusammenhang mit einem Stallneubau errichtet werden. Wie lange gilt diese Frist ab Fertigstellung?

Sind Wirtschaftsdüngerlager von Ackerbaubetrieben förderfähig?

Kann ich mit der Abgabe von Wirtschaftsdünger meine notwendige vorzuhaltende Mindestlagerkapazität reduzieren?

Ist bei baulichen Anlagen der Grunderwerb im Zusammenhang mit der Investition förderfähig?

Ich habe noch keine Baugenehmigung für mein Wirtschaftsdüngerlager, sondern nur eine positiv beschiedene Bauvoranfrage. Ist das ausreichend für die Antragstellung?
Kann die Baugenehmigung auch auf eine andere Person ausgestellt sein, als auf das antragstellende Unternehmen?
Die geplante Wirtschaftsdüngerlagerstätte ist ein genehmigungsfreies Vorhaben. Aus diesem Grund liegen keine Baugenehmigung und keine Bauantragsunterlagen vor. Welche Dokumente müssen stattdessen eingereicht werden?

Welche Kosten sind im Zusammenhang mit einem Wirtschaftsdüngerlager förderfähig?

Muss ich mein Wirtschaftsdüngerlager mit Abdeckung bauen?
Welche Abdeckungen sind bei Gülle-Lagerbehältern und Erdbecken zur Güllelagerung förderfähig?

Kann auch die Lagerstätte für industriell hergestellten Dünger (mineralischer Dünger) gefördert werden?

Welche Unterlagen muss ich bei Antragstellung hochladen, wenn ich ein Wirtschaftsdüngerlager errichten möchte?

- PDF-Ausdruck des vollständig ausgefüllten Lagerkapazitätsrechners für Wirtschaftsdünger

- Baugenehmigungsschreiben der örtlichen Baubehörde

- Lagerraumberechnung aus dem Bauantrag

- Anlage "Tierbestand" des aktuellen Mehrfach-/Sammelantrags (GAP-Antrag) des antragstellenden Unternehmens

Welche Lagerkapazitäten müssen bei der Antragstellung nachgewiesen werden?

Flüssige Wirtschaftsdünger: 9 Monate; abweichend davon 11 Monate bei Betrieben mit über 3 GV/ha bzw. ohne nachweisliche Ausbringfläche

Festmist: 6 Monate

Feststoffe aus der Gülle- und Gärresteseparation: 8 Monate

Wir empfehlen, den Nachweis mit Hilfe einer örtlichen landwirtschaftlichen Fachdienststelle zu erstellen.

Sind Gärrestlager förderfähig?

Nein, Gärrestlager und Lagerstätten für separierte Gärreste (flüssig und/oder fest) sind nicht förderfähig.

Welche bereits vorhandenen Lagerstätten können angerechnet werden?

Diese sind dem Bauantrag (Lagerkapazitätsberechnung) zu entnehmen.

Muss ich 9 Monate Lagerkapazität nachweisen, wenn ich bereits bei einer Lagerkapazität von 8 Monaten die gesetzliche Lagerkapazität um 2 Monate überschreite?

Ja. Es sind zwingend 9 bzw. 11 Monate bei flüssigen Wirtschaftsdüngerlagern nachzuweisen.

Gibt es eine maximale Lagerkapazität?

Nein.

Wie weise ich die notwendige Mindeslagerkapazität nach?

Sie erfassen im Lagerkapazitätsrechner für Wirtschaftsdünger Ihre LF, Ihre bestehenden Lagerkapazitäten gemäß Bauantrag und den Wirtschafsdüngeranfall auf der Basis des durchschnittlichen Tierbestandes des antragstellenden Unternehmens.

Antragsberechtigt sind Sie nur dann, wenn Sie (einschließlich des Neubaus) die in der Richtlinie geforderten Mindestlagerkapazitäten (in Monaten) nachweisen können.

Dieser Nachweis ist eine Plausibilisierungshilfe im Antragsverfahren und dient nicht einem amtlichen Nachweis gemäß DüV.

 

Warum muss der erfasste Tierbestand aus dem Mehrfach-/Sammelantrag eingereicht werden (Anlage "Tier")?

Die Tierbestände im Mehrfach-/Sammelantrag dienen der Plausibilisierung Ihrer Angaben im Lagerkapazitätsrechner für Wirtschaftsdünger. Weichen die Werte vom Tierbestand aus dem Mehrfach-/Sammelantrag zu denen aus dem Lagerkapazitätsrechner ab, so dass eine Plausibilisierung nicht möglich ist, erläutern Sie bitte die Gründe für die Abweichungen.

Wie lange müssen die Mindestlagerkapazitäten eingehalten werden?

Bis mindestens 2 Jahre nach Fertigstellung der Baumaßnahme. Betriebsbedingte Schwankungen des Wirtschaftsdüngeranfalls in diesem Zeitraum werden bis zu einer Abweichung von 20 % toleriert.

Muss ich bei der Angabe des Wirtschaftsdüngeranfalls im Wirtschaftsdüngerrechner alle Tierarten des antragstellenden Unternehmens berücksichtigen oder nur die, für die das Wirtschaftsdüngerlager errichtet wird?

Es sind alle Wirtschaftsdüngerarten und alle Tierarten des antragstellenden Unternehmens anzugeben.

In der Richtlinie ist als Fördervoraussetzung festgelegt, dass nur Wirtschaftsdüngerlagerstätten förderfähig sind, die nicht im Zusammenhang mit einem Stallneubau errichtet werden. Wie lange gilt diese Frist ab Fertigstellung?

Während des Bewilligungszeitraums sowie bis 2 Jahre nach Fertigstellung der geförderten Wirtschaftsdüngerlagerstätte darf der Zuwendungsempfänger keinen Stallneubau durchführen.

Sind Wirtschaftsdüngerlager von Ackerbaubetrieben förderfähig?

Ja. Gefördert werden Lagerstätten im Rahmen der geplanten Wirtschaftsdüngeraufnahme.

Kann ich mit der Abgabe von Wirtschaftsdünger meine notwendige vorzuhaltende Mindestlagerkapazität reduzieren?

Nein.

Ist bei baulichen Anlagen der Grunderwerb im Zusammenhang mit der Investition förderfähig?

Nein, Grunderwerb ist nicht förderfähig.

Ich habe noch keine Baugenehmigung für mein Wirtschaftsdüngerlager, sondern nur eine posotiv beschiedene Bauvoranfrage. Ist das ausreichend für die Antragstellung?

Nein, es ist eine Baugenehmigung vorzulegen.

Kann die Baugenehmigung auch auf eine andere Person ausgestellt sein, als auf das antragstellende Unternehmen?

Nein, die Baugenehmigung muss auf das antragstellende Unternehmen ausgestellt sein.

Es gibt zwei Ausnahmen:

  • Im Rahmen einer Hofnachfolge darf die Baugenehmigung auch auf die vorhergehende Betriebsführung ausgestellt sein.
  • Bei einer GbR/Personengesellschaft darf die Baugenehmigung auf einen Gesellschafter ausgestellt sein. Zuschussnehmern und Endkreditnehmer muss dann die GbR sein.

Die geplante Wirtschaftsdüngerlagerstätte ist ein genehmigungsfreies Vorhaben. Aus diesem Grund liegen keine Baugenehmigung und keine Bauantragsunterlagen vor. Welche Dokumente müssen stattdessen eingereicht werden?

Genehmigungsfreie Vorhaben müssen statt der Baugenehmigung und den Bauantragsunterlagen folgende Dokumente hochladen:

  • Bestätigung der Genehmigungsfreiheit des Bauvorhabens, ausgestellt durch das zuständige Baubehörde
  • Bauanzeige des Antragstellers bei der zuständigen Baubehörde. Die Bauanzeige muss die Größe, Art des Wirtschaftsdüngerlagers und eine Lagerraumberechnung (zur Plausibilität der im Lagerkapazitätsrechner erfassten Lagerstätten) beinhalten.

Welche Kosten sind im Zusammenhang mit einem Wirtschaftsdüngerlager förderfähig?

Förderfähig sind zusammen mit dem Lager:

  • Befüll- und Entnahmetechnik
  • Rührwerke (sofern sie fest am geförderten Lager verbaut sind)
  • Anlagenteile wie Vorplätze, Zäune und Havariebecken
  • Abdeckung und Überdachung
  • Aufwendungen für Beratungsleistungen, wie Architektur- und Ingenieurleistungen bis zu 10 % (max. 10.000 Euro)
  • Erdarbeiten

 

Nicht förderfähig sind:

  • Erschließung
  • Zufahrt
  • Zuleitungen (Strom, Druckrohrleitungen)
  • Ausgleichspflanzungen
  • Abbruchkosten

Muss ich mein Wirtschaftsdüngerlager mit Abdeckung bauen?

Bei Gülle-Lagerbehältern und Erdbecken zur Güllelagerung ist eine Abdeckung verpflichtend. Bei Lagerstätten von Geflügelmist bzw. Geflügeltrockenkot ist eine Überdachung verpflichtend. Festmistlagerstätten nach Ziffer b) Teil C der Anlage der Förderrichtlinie sind auch ohne Überdachung / Abdeckung förderfähig.

Welche Abdeckungen sind bei Gülle-Lagerbehältern und Erdbecken zur Güllelagerung förderfähig?

Förderfähig sind feste Abdeckungen, Zeltdächer und Schwimmfolien.

Kann auch die Lagerstätte für industriell hergestellten Dünger (mineralischer Dünger) gefördert werden?

Nein, da die Richtlinie auf die Förderung von Lagestätten für Wirtschaftsdünger abzielt.