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Die am häufigsten gestellten Fragen im Überblick

Wer wird gefördert?

Wer ist antragsberechtigt?

Es werden Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gefördert. Das sind Unternehmen der Landwirtschaft und des Garten- und Weinbaus unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart.

Was sind Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion?

Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse besteht („AEUV Anhang I-Produkte“).

Sind landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe antragsberechtigt?

Ja, auch Nebenerwerbslandwirte sind antragsberechtigt.

Was wird gefördert?

Welche Anforderung muss die Klimabilanz erfüllen?

Die Rentenbank hat eine Übersicht mit geeigneten Berechnungstools für eine gesamtbetriebliche Klimabilanz zusammengestellt. Die Anforderungen sind folgende:

  • Die Bilanzierung erfolgt nach den Vorgaben des Greenhouse Gas Protocols/Agriculture Guidance oder erfolgt auf Grundlage des Berechnungsstandards für einzelbetriebliche Klimabilanzen (BEK) in der Landwirtschaft.
  • Der Ausweis der Emissionen erfolgt nach Scope 1, 2 und 3. Alle wesentlichen Emissionen müssen in Bezug auf die drei Scopes erfasst und bilanziert werden. Die wesentlichen Emissionen aus Landnutzungsänderungen müssen erfasst und entweder separat oder als Teil der Scope 1 Emissionen ausgewiesen werden. Gebundene oder vermiedene Emissionen müssen nicht erfasst werden. Wenn sie erfasst werden, müssen sie separat ausgewiesen werden und dürfen nicht mit den anderen Emissionen verrechnet werden.
  • Die Bilanzierung von CO2, N2O und CH4 umgerechnet in CO2 eq erfolgt auf Unternehmensebene. Die ausschließliche Bilanzierung einzelner Betriebszweige ist nicht ausreichend. Dabei ist das landwirtschaftliche Unternehmen als eine Einheit mit ggf. mehreren Betriebszweigen zu verstehen.
  • Potentialanalyse zur Emissionsreduktion: Es werden die wesentlichen Minderungsmöglichkeiten von CO2, N2O und CH4, umgerechnet in CO2eq, erfasst. 
  • Darauf aufbauend wird ein individueller Maßnahmenkatalog zur Emissionsreduktion formuliert.
  • Es erfolgt eine Einordnung der Ergebnisse anhand vergleichbarer landwirtschaftlicher Betriebe.


Weitere Tools, die diese Kriterien erfüllen, können auf die Liste aufgenommen werden.

Welche Qualifikation muss mein Berater haben?

Die Qualifikation kann durch eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der Erstellung von Klimabilanzen für landwirtschaftliche Betriebe oder durch eine Fortbildung in dem Bereich nachgewiesen werden.

Anmeldung im Portal

Wo muss ich mich registrieren?

Das Portal für die Antragsstellung finden Sie unter https://portal.rentenbank.de/.

Welche Angaben werden bei der Registrierung benötigt?

Für die Anlage des Unternehmens muss sich zunächst eine Person im Unternehmen als Nutzer registrieren. Hierzu ist eine Mailadresse anzugeben und ein Passwort festzulegen.

Die Mailadresse ist anschließend über den Aktivierungs-Link, der Ihnen per E-Mail zugesendet wurde, zu bestätigen.

Darauffolgend sind Angaben zum Nutzer zu erfassen (Name, Adresse, Kontaktdaten etc.). Im Anschluss ist dann das Unternehmen anzulegen, welches am späteren  Interessenbekundungsverfahren teilnehmen soll.

Nach Speichern der Angaben ist der Nutzer im Portal der Rentenbank registriert und das Unternehmen angelegt.

In unserem Unternehmen gibt es mehrere Gesellschafterinnen oder Gesellschafter. Kann sich nur ein Gesellschafter registrieren?

Im ersten Schritt muss sich ein Nutzer registrieren und anschließend das Unternehmen anlegen, welches später an der Interessenbekundung teilnehmen soll.

Ist das Unternehmen angelegt, können weitere Nutzer dem Unternehmen zugeordnet werden.

Ich bin eine Beraterin oder ein Berater und möchte im Namen mehrerer Unternehmen Anträge im Portal stellen. Geht das?

Sie können als Beraterin oder Berater mehrere Unternehmen anlegen, für die Sie dann später am Interessenbekundungsverfahren teilnehmen können. 

Bitte beachten Sie, dass sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung (wenn das Unternehmen eine Einladung erhalten hat) eine zeichnungsberechtigte Person im jeweiligen Unternehmen ebenfalls registriert und über einer der drei Möglichkeiten (Video-Ident, Post-Ident, elektr. Personalausweis) identifiziert haben muss. Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt „Antragsstellung“.

Interessenbekundungsverfahren

Was ist das Interessenbekundungsverfahren und welche Schritte muss ich als Antragsstellender durchführen?

  • Die Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren setzt voraus, dass eine Einladung zur Antragstellung erfolgen kann.
  • Im Interessenbekundungsverfahren müssen registrierte Unternehmen erste Angaben zum geplanten Vorhaben tätigen (erwartete Beratungskosten (netto)).
  • Nur die Unternehmen, die eine Einladung erhalten, können einen Antrag stellen.

Muss ich vor dem Interessenbekundungsverfahren Angebote einholen?

Nein, weder für die Interessenbekundung noch für den Antrag müssen Angebote vorliegen.

Sind die Angaben in der Interessenbekundung für die Antragstellung
verbindlich?

Die bei der Registrierung getätigten Angaben zum antragstellenden Unternehmen sind Grundlage der Interessenbekundung und daher verbindlich. Die spätere Antragsstellung ist im Portal nur unter dem Unternehmen freigeschaltet, dass die Einladung erhalten hat. Eine nachträgliche Übertragung der Einladung auf ein anderes Unternehmen ist nicht möglich.

Änderungen von Unternehmensdaten, beispielsweise aufgrund von Hofübergaben oder Gesellschaftsgründungen müssen beantragt werden.

Nicht verbindlich ist die erwartete Höhe der Beratungskosten in Euro.

Wie wird aus den eingegangenen Interessenbekundungen festgelegt,
wer einen Antrag stellen darf?

Aus den eingegangenen Interessenbekundungen wird durch ein technisches Zufallsverfahren eine Reihung aller Interessenten gebildet. Gemäß dieser Reihung werden die Unternehmen zur Antragstellung eingeladen.

Woher weiß ich, ob ich einen Antrag stellen darf?

Sie können nur einen Antrag stellen, wenn Sie ein Schreiben der Rentenbank mit einer Einladung zur Antragstellung erhalten haben.

Antragstellung

Was muss ich tun, wenn ich eine Einladung zur Antragstellung erhalten habe?

Im nächsten Schritt erfassen Sie den Zuschussantrag im Online-Portal innerhalb der im Einladungsschreiben genannten Frist.

Bitte berücksichtigen Sie, dass es für die Antragsstellung notwendig ist, dass sich eine zeichnungsberechtigte Person im antragsstellenden Unternehmen identifiziert. Hierzu stehen drei Verfahren zur Wahl (Video-Ident, Post-Ident, elektr. Personalausweis). Bitte berücksichtigen Sie, dass je nach Verfahren zusätzlich Zeit einzuplanen ist. Der Antrag kann vorher nicht an die Rentenbank elektronisch übermittelt werden.

Wo kann ich den Antrag erfassen?

Im Portal der Rentenbank.

Wer ist die zeichnungsberechtigte Person?

Eine zeichnungsberechtigte Person ist jede Person im antragsstellenden Unternehmen, die befugt ist, rechtsverbindliche Willenserklärungen für das Unternehmen abzugeben. In der Regel ist das der Betriebsleiter.

Warum muss sich eine zeichnungsberechtigte Person identifizieren?

Ohne die Identifizierung der zeichnungsberechtigten Person ist der Zuwendungsantrag nicht rechtsgültig.

In unserem Unternehmen sind mehrere Personen nur zusammen zeichnungsberechtigt. Was ist hier zu tun?

Im Portal können max. zwei zeichnungsberechtigte Personen einem Unternehmen zugeordnet werden. Mindestens eine der beiden muss sich zur Antragstellung identifizieren lassen. 

Sollte die Person nicht allein zeichnungsberechtigt sein, ist sicherzustellen, dass die Person entsprechend bevollmächtigt ist. Die Rentenbank behält sich vor, in Einzelfällen die Bevollmächtigung zu prüfen.

Ich bin Einzelunternehmerin bzw. Einzelunternehmer. Muss ich mich daher als zeichnungsberechtigte Person identifizieren?

Ja. Bei Einzelunternehmen muss sich der Betriebsleiter entsprechend identifizieren.

Unser Unternehmen hat mehrere Gesellschafterinnen und/ oder Gesellschafter. Was ist hier besonders zu beachten?

Identifizieren muss sich mindestens eine Person, die für das Unternehmen zeichnungsberechtigt ist (unabhängig davon, ob allein oder in Verbindung mit weiteren Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern). 

Ist die jeweilige identifizierte zeichnungsberechtigte Person im Regelfall nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen zeichnungsberechtigt, ist sicherzustellen, dass die Person, die sich identifiziert, entsprechend von den jeweiligen weiteren Personen zur alleinigen Zeichnung/ Vertretung hinsichtlich der Beantragung der Förderung legitimiert wurde.

Was muss beachtet werden, wenn ein Berater oder ein Mitarbeiter den Antrag
für mich im Portal stellt?

Grundsätzlich ist es möglich, den Antrag von einem Berater oder Mitarbeiter stellen zu lassen.

Die Identifizierung der zeichnungsberechtigten Person im antragsstellenden Unternehmen ist trotzdem durchzuführen.

Bitte beachten Sie zudem: Die Person, die den Antrag final abschickt und somit an die Rentenbank übermittelt, wird als Erfasser des Antrages auf dem Antrag ausgewiesen.  Sollte der Erfasser nicht die zeichnungsberechtigte Person sein, ist hier zwingend eine entsprechende Vollmacht (siehe Musterformular) mit einzureichen. Für die Rentenbank muss klar ersichtlich sein, dass alle Angaben im Antrag rechtsverbindlich und im Sinne des antragstellenden Unternehmens getätigt wurden.

Was ist, wenn sich eine Person identifiziert, die nicht für das Unternehmen zeichnungsberechtigt ist?

Anträge, bei denen sich eine Person ohne Zeichnungsberechtigung identifiziert, müssen aufgrund der nicht eingehaltenen formellen Voraussetzungen abgelehnt werden. Eventuell ausgezahlte Mittel wären aufgrund der rechtlichen Vorgaben dann nebst Zinsen von dem jeweiligen Unternehmen zurückzuzahlen.

Was muss generell bei der Antragsstellung beachtet werden?

Mit Erhalt der Einladung haben Sie 45 Tage Zeit, den Zuschussantrag über das Online-Portal der Rentenbank zu stellen.

Kalkulieren Sie bitte ein, dass das Verfahren zur Identifizierung der zeichnungsberechtigten Person ggf. längere Zeit in Anspruch nehmen kann und auch die Geschäftszeiten bspw. von Postfilialen mitberücksichtigt werden müssen.

Wann gilt ein Antrag bei der Rentenbank als eingegangen?

Im Portal müssen alle Daten vollständig angegeben sowie alle benötigten Dokumente hochgeladen werden.

Der Antrag gilt als eingegangen, sobald er vollständig im Portal erfasst und digital abgeschickt wurde.

Wie erfolgt die Kontaktaufnahme durch die Rentenbank mit den Antragstellenden?

Über das Portal mittels elektronischer Mitteilungen.

Muss ich zwingend mein Geschäftskonto angeben?

Ja.

Höhe der Förderung

Wie hoch ist der Zuschuss?

Bezuschusst werden 90% der Netto-Beratungskosten bis max. 1.000 Euro.

Verwendungsnachweis und Auszahlung

Wann werden die bewilligten Zuschüsse ausgezahlt?

Die Zuschüsse werden ausgezahlt, sobald der Zuwendungsempfangende einen Auszahlungsantrag im Portal der Rentenbank stellt. Im Rahmen dessen bedarf es eines Verwendungsnachweises.

Der Verwendungsnachweis umfasst die Rechnung, einen Zahlungsbeleg, die Klimabilanz und das Datenblatt der Rentenbank zur Klimabilanz. Diese sind im Portal der Rentenbank hochzuladen. Die Rentenbank prüft die Dokumente und veranlasst die Auszahlung auf die angegebene Kontoverbindung.

Ist eine Auszahlung der Zuschüsse ohne Vorlage von Rechnungen und Zahlungsbelegen möglich?

Nein.

Sind Zahlungsbelege ebenfalls mit hochzuladen?

Ja. Die Rechnungen sind unbar zu begleichen.

Bis wann können die Zuschüsse abgerufen werden?

Der Zeitraum zur Auszahlung wird in der Förderzusage genannt.

Auf welches Konto werden die Zuschüsse ausgezahlt?

Die Rentenbank zahlt die Zuschüsse auf die vom Zuwendungsempfangenden bei Antragstellung angegebene Kontoverbindung aus. Änderungen der Kontoverbindung müssen bei der Rentenbank über das Portal beantragt werden.