
Haupttätigkeit/Geschäftskonto - Was ist damit gemeint?
Ihre Antwort auf diese Frage hat keine Auswirkungen auf die weitere Bearbeitung Ihres Antrags.
Hintergrund dieser Abfrage ist die aufgrund der Mitteilungsverordnung bestehende gesetzliche Verpflichtung der Rentenbank, Zahlungen an Zahlungsempfänger, die nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt haben und Zahlungen, die nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgen, dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht betrifft insbesondere Zahlungen, die an Privatpersonen/Nichtunternehmer (bzw. an Unternehmer, die nicht im Rahmen ihres Unternehmens handeln oder die Zahlung nicht auf ihr Geschäftskonto vereinnahmt haben) geleistet werden, sowie Zahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten. Der Gesetzgeber will mit dieser Mitteilungspflicht sicherstellen, dass auch Zahlungen im nichtunternehmerischen Bereich steuerlich erfasst werden (siehe dazu das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung der Mitteilungsverordnung vom 12.12.2024, DOK 2024/1102547).
Haupttätigkeit
Wir bitten um Verständnis, dass die Rentenbank Ihnen keine Auskunft dazu erteilen kann, ob Sie den Antrag im Rahmen einer Haupttätigkeit stellen und die Voraussetzungen der Mitteilungspflicht in Ihrem Fall erfüllt sind. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.
Geschäftskonto
Das Geschäftskonto bezeichnet eine Kontoart, die ausschließlich von Unternehmen und Selbstständigen für geschäftliche Zwecke genutzt wird. Der Zahlungsverkehr des Unternehmens wird über das Geschäftskonto und nicht das Privatkonto getätigt.