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Die am häufigsten gestellten Fragen im Überblick

Stand: 15.4.2026

Wichtige Zusatzinformationen - FAQ - zur Richtlinie „Maßnahmen zur dauerhaften und weitgehenden Wiedervernässung land- und forstwirtschaftlich genutzter Moorböden und zur Unterstützung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung wiedervernässter Moorbodenflächen“ (Förderrichtlinie Palu) im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz

 

Wer wird gefördert? Pegelmessstellen und Monitoring
Was wird gefördert? Art, Dauer und Höhe der Förderung
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen  

 

 

Wer wird gefördert?

Wer ist unter Fördermodul 2.A „Fachliche, planerische und rechtliche Voraussetzungen“ antragsberechtigt?

Antragsberechtigt für Maßnahmen ohne Flächensicherung sind:

  • Flächeneigentümer und -eigentümerinnen,
  • Wasser- und Bodenverbände oder diesen gleichgestellte Organisationen


Als Flächeneigentümer oder -eigentümerin können beispielsweise folgende Rechtspersonen den Förderantrag stellen:

  • Privatperson
  • Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion
  • forstwirtschaftliches Unternehmen
  • Land
  • Kommune
  • Landgesellschaft und übrige Einrichtung der Länder
  • Kirche
  • Stiftung, Verein und vergleichbare Organisation
  • Sonstige


Antragsberechtigt für Maßnahmen zur Flächensicherung sind:

  • Gebietskörperschaften und ihre Einrichtungen. 

Welche Besonderheiten bestehen bei der Beantragung von Maßnahmenpaket 2 (Flächensicherung) in Fördermodul 2.A?

Antragsberechtigt sind nur solche Gebietskörperschaften und ihre Einrichtungen, die

  • Flächen sichern wollen, die für die Wiedervernässung erforderlich sind – selbst, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Besitz von Moorbodenflächen sind,
  • einen zusammenhängenden Antrag für Maßnahmenpaket 1 (Maßnahmen ohne Flächensicherung) nachweisen können, oder
  • beide Maßnahmenpakete in einem Antrag stellen.

Wer ist unter Fördermodul 2.B „Schaffung der technischen und hydrologischen Voraussetzungen“ antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind:

  • Flächeneigentümer oder -eigentümerinnen,
  • Wasser- und Bodenverbände oder diesen gleichgestellte Organisationen


Als Flächeneigentümer oder -eigentümerin können beispielsweise folgende Rechtspersonen den Förderantrag stellen:

  • Privatperson
  • Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion
  • forstwirtschaftliches Unternehmen
  • Land
  • Kommune
  • Landgesellschaft und übrige Einrichtung der Länder
  • Kirche
  • Stiftung, Verein und vergleichbare Organisation
  • Sonstige

Kann ich als Pächter oder Pächterin generell einen Antrag unter Fördermodul 2 stellen?

Nein, als Pächterin oder Pächter von Flächen, deren Eigentümerin oder Eigentümer Sie nicht sind, können Sie keinen Antrag unter Fördermodul 2 stellen.

Was wird gefördert?

Welche Maßnahmen werden in Fördermodul 2.A / Maßnahmen ohne Flächensicherung gefördert?

Gefördert werden:

  • Erstellung eines flächenbezogenen Umsetzungskonzepts (inkl. Ermittlung der einzusparenden Treibhausgasemissionen), das die konkrete und detaillierte Vorgehensweise zur Umsetzung des geplanten Vorhabens enthält
  • Erstellung eines hydrologischen Gutachtens zur Ausführungsplanung inkl. der Untersuchung möglicher Auswirkungen auf angrenzende Grundstücke
  • Erstellung eines Monitoringkonzepts für die Überwachung des Flächenwasserstands
  • Beantragung/Einleitung und Begleitung behördlicher Genehmigungen, Verfahren und Beteiligungen, insbesondere die Durchführung wasserrechtlicher Verfahren (z. B. Planfeststellung, Plangenehmigung)
  • verfahrensbezogene Informationsmaßnahmen und dazugehörige Informationsveranstaltungen
  • in begründeten Ausnahmefällen die Ablösung von bestehenden Rechten auf vorhandenen Flächen (z. B. Wasserentnahmen, Wasserrechte), sofern ein Widerruf ohne Entschädigung ausgeschlossen ist

Welche Ausgaben werden in Fördermodul 2.A Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für ein Wassermanagement zur dauerhaften und
weitgehenden Wiedervernässung gefördert?

Folgende Ausgaben können geltend gemacht werden, um die Voraussetzungen für ein Wassermanagement zur Wiedervernässung zu schaffen:

  • Ausgaben für fachkundliche Planungsleistungen sowie für die Erstellung von Konzepten und Gutachten durch nachweislich qualifizierte Dienstleistende
  • Ausgaben für zusätzliches notwendiges vorhabenbezogenes Personal
  • Sachausgaben sowie Ausgaben für externe Auftragsvergaben für Beteiligungsverfahren und Ausgaben für Informationsmaßnahmen
  • Ausgaben für Genehmigungsverfahren sowie anfallende Gebühren
  • Ausgaben für vorhabenbezogene Reisen für erforderliche Abstimmungsprozesse

Diese Ausgaben sind förderfähig, auch wenn die fachlichen, planerischen und rechtlichen Voraussetzungen für das Wassermanagement noch nicht vollständig vorliegen.

Welche Inhalte und Struktur muss ein hydrologisches Gutachten beinhalten?

Das hydrologische Gutachten weist aus, ob eine Wiedervernässung unter den gegebenen Voraussetzungen grundsätzlich möglich ist und welche Zielwasserstände unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse dauerhaft erreichbar sind. Aus dem Gutachten soll insbesondere klar hervorgehen, welche Flächen in Vernässungsstufe 1, Vernässungsstufe 2 und welche Flächen als Inselanlagen ausgewiesen sind.

Das hydrologische Gutachten muss folgende Informationen enthalten:

  • Ausgangswert der Wasserstände vor Beginn der Wiedervernässungsmaßnahme. (Jahresmittelwasserstand),
  • Prognose der erreichbaren Zielwerte der Wasserstände nach Wiedervernässung,
  • Anzahl und Verortung (Koordinaten) der Pegelmessstellen, die eingerichtet werden sollen.

Wer fertigt ein hydrologisches Gutachten und Monitoringkonzepte an?

Fachbüros für Hydrologie- und Umweltplanung, Ingenieurbüros für Wasserwirtschaft, Universitäten und Forschungseinrichtungen, öffentliche Institutionen und freiberufliche Sachverständige mit entsprechender fachlicher Qualifikation.

Gibt es eine Liste an Beratenden oder Planungsbüros, die hydrologische Gutachten anfertigen?

Nein.

Was fällt unter behördliche Genehmigungen und Verfahren?

Wiedervernässungen erfordern in der Regel eine behördliche Gestattung. Je nach Projektart und -umfang kommen verschiedene Genehmigungen und Verfahren in Betracht (Planfeststellung, Plangenehmigung, wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung sowie naturschutzrechtliche Verfahren). Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden wird empfohlen. Im Rahmen von Fördermodul 1.A erhalten Eigentümer und Eigentümerinnen bereits in der Vorplanungsphase Unterstützung bei der Klärung der erforderlichen Genehmigungen und Verfahren für die Umsetzung ihrer Maßnahmen.

Welche Ausgaben sind bei behördlichen Genehmigungen und Verfahren förderfähig?

Für die Beantragung/Einleitung und Begleitung behördlicher Genehmigungen und Verfahren kann die Förderung folgender Ausgaben beantragt werden:

  • Beratungsleistungen nachweislich qualifizierter Dienstleistenden für die Vorbereitung der erforderlichen Informationen und Unterlagen
  • Zusätzlich notwendiges vorhabenbezogenes Personal für die Beantragung/Einleitung und Begleitung
  • Weitere Ausgaben für Genehmigungsverfahren sowie anfallende Gebühren

Was sind Beteiligungsverfahren und Informationsmaßnahmen?

Gefördert werden behördliche Beteiligungen (Behördenbeteiligungen) und verfahrensbezogene Informationsmaßnahmen (Öffentlichkeitsbeteiligung) im Rahmen der behördlichen Genehmigungen und Verfahren.

Welche Ausgaben sind bei Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit förderfähig?

  • Ausgaben für externe Dienstleister im Rahmen von Beteiligungsverfahren (z. B. Workshops, Moderationen, externe Dienste zur Einbindung der Öffentlichkeit, Raummieten)
  • Sachkosten für selbst durchgeführte Öffentlichkeitsarbeit

Welche Maßnahmen werden in begründeten Ausnahmefällen unter Flächensicherung in Fördermodul 2.A gefördert?

Es wird der Ankauf von Nutzungsrechten oder der Erwerb von Fläche gefördert.

Hierunter fällt:

  • Sicherung von Flächen im Rahmen des freiwilligen Landtausches
  • Ankauf von Nutzungsrechten für die dauerhafte und weitgehende Wiedervernässung von Flächen, wenn der freiwillige Landtausch nicht umsetzbar ist
  • Ankauf von Flächen, wenn weder freiwilliger Landtausch noch Erwerb von Nutzungsrechten möglich sind

Was muss beim Erwerb von Nutzungsrechten oder Flächen beachtet werden?

Der Preis darf nicht höher sein als das ortsübliche Preisniveau.

Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Ausgaben müssen mit einem aktuellen Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder zertifizierten Gutachters oder Gutachterin belegt werden.

Welche Ausgaben für Flächensicherung können nur geltend gemacht werden, wenn auch die fachlichen, planerischen und rechtlichen Voraussetzungen
für das Wassermanagement geschaffen werden?

Die folgenden Ausgaben werden nur dann gefördert, wenn die fachlichen, planerischen und rechtlichen Voraussetzungen für das Wassermanagement geschaffen werden:

  • Ausgleichszahlungen im Rahmen von Verfahren zum freiwilligen Landtausch inkl. notwendiger Nebenkosten
  • Entgelte für die Ablösung/Sicherung von Nutzungsrechten an Flächen, inkl. notwendiger Nebenkosten, in vollem Umfang
  • Entgelte für den Ankauf von Flächen in vollständiger Höhe sowie notwendige Erwerbsnebenkosten in vollem Umfang

Welche Dienstreisen sind unter Fördermodul 2 konkret förderfähig?

Dienstreisen sind förderfähig, wenn sie im Rahmen von Abstimmungsprozessen mit Behörden und Beteiligten, mit Projektpartnern, mit Beratenden oder mit (potenziellen) Auftragnehmenden stattfinden. Es werden Ausgaben für Fahrten und Tagegelder erstattet.

Die Anzahl der Dienstreisen ist möglichst gering zu halten und jede Reise muss zwingend notwendig und begründet sein.

Bahn und Bus sind vorrangig zu nutzen, der PKW nur, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht möglich sind.

Flugreisen sind nicht förderfähig.

Welche Maßnahmen werden zur Schaffung der technischen und hydrologischen Voraussetzungen (Fördermodul 2.B) gefördert?

Gefördert werden alle technischen und hydrologischen Maßnahmen, die für eine dauerhafte und weitgehende Wiedervernässung der Moorbodenflächen nötig sind. Dazu zählen:

  • Bauvorbereitende und begleitende Maßnahmen, wie Bodenschutzkonzepte und bodenkundliche Baubegleitung
  • Flächenmaßnahmen, die durch Gutachten bestätigt sind, zum Beispiel das Abtragen von Oberboden, das Anlegen von Poldern oder Verwallungen und das Angleichen der Flächen
  • Bau neuer wasserbaulicher Anlagen zur Erhöhung des Wasserstands, die für die Wiedervernässung gebraucht werden
  • Sanierung und Wiederherstellung bestehender wasserbaulicher Anlagen
  • Rückbau von Bauwerken, die eine Wiedervernässung verhindern
  • Weitere Maßnahmen zur Wasserrückhaltung, Wasserstandsanhebung und Steuerung des Wasserhaushalts, auch zum Schutz des Trinkwassers
  • Maßnahmen zum Schutz und Anpassung von Infrastruktur an die neuen nassen Bedingungen (z. B. Wege und Leitungen)
  • Rechtlich vorgeschriebene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (soweit erforderlich)
  • Anschaffung, Einbau und Betrieb eines Monitoringsystems zur Überwachung des Wasserstandes auf den Flächen

Welche Ausgaben sind für die Schaffung der technischen und hydrologischen Voraussetzungen für das Wassermanagement förderfähig?

  • Ausgaben für Material und Bau sowie Installation, Montage und Bauabnahme durch nachweislich qualifizierte Dienstleister,
  • Ausgaben für zusätzlich notwendiges vorhabenbezogenes Personal,
  • Ausgaben für begleitende, direkt mit dem Vorhaben zusammenhängende, fachkundliche Beratungsleistungen durch nachweislich qualifizierte Dienstleister,
  • Ausgaben für Monitoring, insbesondere für die Installation von Pegelmessern, die gemäß den Vorgaben des hydrologischen Gutachtens erforderlich sind,
  • Ausgaben für vorhabenbezogene Reisen für die erforderlichen Umsetzungsprozesse.

Was ist zur Flächensicherung notwendig?

Die Auszahlung der Förderung für den Flächentausch bzw. -kauf oder der Nutzungsrechte erfolgt nach Vorlage folgender Nachweise:

  • Nachweis, dass eine dauerhafte und weitgehende Wiedervernässung grundsätzlich hydrologisch, technisch und rechtlich möglich ist
  • Nachweise eines erfolgreich abgeschlossenen wasserrechtlichen Verfahrens oder Bodenneuordnungsverfahrens (z. B. Flurbereinigungsverfahren) oder nachweisliche Zustimmung der betroffenen Flächeneigentümer , -eigentümerinnen und Bewirtschaftenden, sofern kein wasserrechtliches Verfahren erforderlich ist oder kein Bodenneuordnungsverfahren (z. B. Flurbereinigungsverfahren) angeordnet wurde
  • Nachweis, dass ein flächenbezogenes Umsetzungskonzept erstellt wurde

Was sind begründete Ausnahmefälle bei der Flächensicherung?

Fälle, in denen eine Flächensicherung unbedingt erforderlich ist, um die Wiedervernässung anderer Flächen zu ermöglichen, und die Antragstellenden nachweislich nicht in der Lage sind, die Flächensicherung ohne eine Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie Palu umzusetzen.

Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Welche Voraussetzungen gelten für meine Flächen, für die ich die Förderung beantrage?

Es müssen mindestens 5 Hektar Moorbodenfläche gemäß Richtlinie vorhanden sein.

Förderfähig sind:

  • Moorböden
  • Mineralböden, die in einem hydrologischen oder direkten räumlichen Zusammenhang mit Moorbodenflächen stehen und zwingend für die Wiedervernässung erforderlich sind


Die Flächen müssen

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt sein, jedoch in einem hydrologischen oder direkten räumlichen Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlich genutzten Moorbodenflächen stehen und zwingend für die Wiedervernässung erforderlich sein.

Wie lange gilt die Zweckbindung für Maßnahmen unter Fördermodul 2.B?

Die Zweckbindungsfrist beträgt 20 Jahre ab Fertigstellung der Maßnahmen. In dieser Zeit müssen Sie dafür sorgen, dass die geförderten Maßnahmen wie geplant genutzt werden und eine dauerhafte und weitgehende Wiedervernässung jederzeit erfolgen kann.

Solange Sie Betrieb und Unterhalt so organisieren, dass die Wiedervernässung jederzeit sichergestellt ist, erfüllen Sie die Vorgaben. Falls das aus Gründen, die Sie nicht zu verantworten haben, nicht mehr möglich ist, gilt eine sofortige Meldepflicht.

Welche Voraussetzungen müssen für die Antragstellung des Fördermoduls 2.B erfüllt sein?

Voraussetzung für die Antragstellung des Fördermoduls 2.B ist:

  • abgeschlossenes wasserrechtliches Verfahren oder Bodenneuordnungsverfahren (z. B. Flurbereinigungsverfahren) oder die Zustimmung der betroffenen Flächeneigentümer oder -eigentümerinnen und –bewirtschaftenden, sofern kein wasserrechtliches Verfahren erforderlich ist oder kein Bodenneuordnungsverfahren (z. B. Flurbereinigungsverfahren) angeordnet wurde
  • flächenbezogenes Umsetzungskonzept inklusive Ermittlung der einzusparenden Treibhausgasemissionen
  • hydrologisches Gutachten einschließlich einem Monitoringkonzept der Flächenwasserstände

Pegelmessstellen und Monitoring

Sind die Pegelmessstellen förderfähig?

Ja.

Wann müssen die Pegelmessstellen installiert werden?

Die Pegelmessstellen müssen zu Beginn des Förderprojekts in Fördermodul 2.B installiert werden.

Wie lege ich den Standort der Pegelmessstellen fest?

Der Standort und die Anzahl an Pegelmessstellen für Ihre Fläche werden im Monitoringkonzept des hydrologischen Gutachtens festgelegt (Förderung unter 2.A).

Wie viele Pegelmessstellen benötige ich für meine Fläche?

Für jedes einzeln steuerbare hydrologische System müssen Sie mindestens eine Pegelmessstelle einrichten.

Bei gleichartigen Moorbodenflächen mit gleichen hydrologischen Verhältnissen ist eine Messstelle pro 50 Hektar ausreichend.

Sind die Bedingungen komplizierter, zum Beispiel bei unterschiedlichen Moorbodentypen oder Hanglagen, brauchen Sie eine Messstelle pro 20 Hektar.

Was ist bei der Installation der Pegelmessstellen zu beachten?

Die Messstellen sollen an einem für die Fläche hydrologisch repräsentativen Ort fachgerecht installiert werden. Sie müssen die Wasserstände der jeweiligen Flächen zuverlässig abbilden.

Die Messstellen müssen so installiert werden, dass Bewegungen des Torfkörpers (Oszillation) die Messergebnisse nicht verfälschen. Die Messeinrichtung ist vor Beschädigungen zu schützen.

Gibt es bei der Installation der Pegelmessstellen Unterschiede zwischen Vernässungsstufe 1 und 2?

Die Pegelmessstelle kann grundsätzlich sowohl in Flächen der Vernässungsstufe 1 als auch in Vernässungsstufe 2 platziert sein. Entscheidend ist, dass der Standort geeignet ist, die für die zugeordneten (Teil-)Flurstücke relevanten und realisierten Vernässungsstufen verlässlich abzubilden.

Wer übernimmt das Monitoring und wie werden die Daten erhoben und übermittelt?

Die Pegelmessstellen müssen mit Datenloggern vorzugsweise mit Fernübertragung ausgestattet und betrieben werden, damit Wasserstandsdaten automatisch übertragen werden können.

Wann müssen die Wasserstandsdaten der Pegelmessstellen übermittelt
werden?

Die Wasserstände sind sowohl vor als auch nach Umsetzung der wasserbaulichen Maßnahmen in Fördermodul 2.B zu dokumentieren.

Art, Dauer und Höhe der Förderung

Welche besonderen Förderhöchstgrenzen gelten für Maßnahmen zur Flächensicherung in Fördermodul 2.A?

Die Ausgaben für Flächensicherung dürfen nicht mehr als 20  % der gesamten förderfähigen Ausgaben für Fördermodul 2.A betragen.

Für den Fall, dass in einem Antrag nur Maßnahmen zur Flächensicherung beantragt werden, beziehen sich die 20 % auf die Gesamtausgaben des betreffenden und zwingend zusammenhängenden Antrages für Maßnahmen ohne Flächensicherung.

Beispiel:

  • Antragsteller A beantragt 20.000 € für die Flächensicherung.
  • Antragsteller B beantragt 80.000 € für Gutachten und Planung für die gleiche Fläche

Die Gesamtkosten für die Fläche sind 100.000 €.
Die Flächensicherung (20.000 €) macht genau 20  % der Gesamtkosten aus – das ist erlaubt.

Würde Antragsteller A mehr als 20.000 € für die Flächensicherung beantragen, wäre die Förderung auf 20.000 € begrenzt.

Die 20  %-Regel gilt immer für die Gesamtkosten von Fördermodul 2.A, die für eine Fläche entstehen – unabhängig davon, ob die Kosten von einem oder mehreren Antragstellern kommen.

Wie lange habe ich Zeit, die Maßnahmen von Fördermodul 2.A durchführen zu lassen, nachdem ich den Zuwendungsbescheid erhalten habe?

Die finale Projektlaufzeit (=Bewilligungszeitraum) wird von der Rentenbank zusammen mit den Antragstellenden festgelegt. Das Ende des Bewilligungszeitraums entnehmen Sie dem Zuwendungsbescheid. In der Regel sind das bis zu 4 Jahre nach Zustellung der Bewilligung (Datum des Zuwendungsbescheids).

Wie lange habe ich Zeit, die Maßnahmen von Fördermodul 2.B durchführen zu lassen, nachdem ich den Zuwendungsbescheid erhalten habe?

Die finale Projektlaufzeit (=Bewilligungszeitraum) wird von der Rentenbank zusammen mit den Antragstellenden festgelegt. Das Ende des Bewilligungszeitraums entnehmen Sie dem Zuwendungsbescheid. In der Regel sind das bis zu 3 Jahre nach Zustellung der Bewilligung (Datum des Zuwendungsbescheids).

Was muss ich bei Beschaffungen und Beauftragung externer Dienstleistenden
bis zu einem Wert von 200.000 € unter beachten?

Bei Beschaffungen und der Beauftragung externer Dienstleistenden mit Fördermitteln gilt:
Bis zu einem Zuwendungswert von 200.000 müssen in der Regel mindestens 3 Angebote von fachkundigen und leistungsfähigen Anbietenden eingeholt werden. Das wirtschaftlichste Angebot ist auszuwählen, und das gesamte Vergabeverfahren sowie die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.

Erst ab einem Zuwendungswert über 200.000 € gelten zusätzliche Vergaberegeln (siehe ANBest-P). In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle Abweichungen zulassen, aber auch dann sind mindestens 3 Angebote und eine Dokumentation erforderlich.