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Die am häufigsten gestellten Fragen im Überblick

Stand: 14.4.2026

Wichtige Zusatzinformationen - FAQ - zur Richtlinie „Maßnahmen zur dauerhaften und weitgehenden Wiedervernässung land- und forstwirtschaftlich genutzter Moorböden und zur Unterstützung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung wiedervernässter Moorbodenflächen“ (Förderrichtlinie Palu) im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz

 

Wer wird gefördert? Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Was wird gefördert? Art, Dauer und Höhe der Förderung

 

 

Wer wird gefördert?

Wer ist für Fördermodul 1.A „Beratungsleistungen zu flächenbezogenen Wiedervernässungsmaßnahmen“ antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Flächeneigentümerinnen und Flächeneigentümer land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen. Darüber hinaus sind auch Flächeneigentümerinnen und Flächeneigentümer von nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen antragsberechtigt, wenn die betroffenen Flächen in einem hydrologischen oder direkten räumlichen Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen stehen.

Dabei können die Flächeneigentümerinnen und Flächeneigentümer den Antrag

  • individuell (1.A.2) oder
  • in Kooperation (1.A.1) mit mindestens einer/m weiteren Flächeneigentümerin und Flächeneigentümer stellen.


Als Flächeneigentümerin und Flächeneigentümer können beispielsweise folgende Rechtspersonen den Förderantrag stellen:

  • Privatperson
  • Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion
  • forstwirtschaftliches Unternehmen
  • Land
  • Kommune
  • Landgesellschaft und übrige Einrichtung der Länder
  • Kirche
  • Stiftung, Verein und vergleichbare Organisation
  • Sonstige

Wer ist für Fördermodul 1.B „Beratungsleistungen zu nassen Nutzungsoptionen und betrieblichen Umsetzungskonzepten“ antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Primärproduktion im Sinne der Richtlinie (grundsätzlich Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse besteht ("AEUV Anhang I-Produkte")). Darüber hinaus können im Anwendungsbereich der Richtlinie auch Bewirtschaftende von Paludikulturen Anträge stellen, unabhängig davon, ob die insoweit produzierten Erzeugnisse als AEUV Anhang I-Produkte zu qualifizieren sind oder nicht.

Dabei können die Bewirtschaftenden den Antrag

  • individuell (1.B.2) oder
  • in Kooperation (1.B.1) mit mindestens einem weiteren Bewirtschaftenden zusammenarbeiten stellen.

Können Flächeneigentümer, die ihre Flächen verpachten und nicht selbst bewirtschaften, einen Antrag unter Fördermodul 1.A stellen?

Ja.

Ich bin Bewirtschaftende oder Bewirtschaftender, aber nicht Eigentümerin oder Eigentümer der Fläche – kann ich hierfür einen Antrag unter Fördermodul 1.A „Beratungsleistungen zu flächenbezogenen Wiedervernässungsmaßnahmen“ stellen?

Nein, als Bewirtschaftende, aber nicht Eigentümerin oder Eigentümer einer Fläche können Sie keinen Antrag unter 1.A stellen.

Ich bin Bewirtschaftende/r, aber nicht Eigentümer oder Eigentümerin der Fläche – kann ich hierfür einen Antrag unter Fördermodul 1.B „Beratungsleistungen zu nassen Nutzungsoptionen und Umsetzungskonzepten“ stellen?

Ja, als Bewirtschaftende oder Bewirtschaftender, unabhängig davon, ob Sie auch Eigentümerin oder Eigentümer der Fläche sind oder nicht.

Ich bin Eigentümerin oder Eigentümer und Bewirtschaftende oder Bewirtschaftender. Kann ich eine Förderung in FM 1.A und eine Förderung in FM 1.B beantragen?

Ja, das ist möglich.

Wie weise ich eine Kooperation gemäß Fördermodul 1.A.1 oder 1.B.1 nach?

Sie benötigen eine schriftliche Kooperationsvereinbarung, aus der hervorgeht,

  • dass sich mindestens zwei Flächeneigentümer oder Flächenbewirtschaftende gemeinsam zur Wiedervernässung bzw. der Nutzung von wiedervernässten Flächen beraten lassen, die in einem hydrologischen oder direkten räumlichen Zusammenhang stehen.
  • dass die Kooperationspartner sich damit einverstanden erklären, die geplanten Beratungsleistungsleistungen durchzuführen und die Ziele einer Wiedervernässung und angepassten nassen Nutzung der Flächen unterstützen
  • dass Zutritt zu den Flächen gewährt wird
  • dass beauftragte Dienstleistende mit allen für die Durchführung der Beratung erforderlichen Informationen versorgt werden

Die Kooperationsvereinbarung muss von allen beteiligten Parteien unterzeichnet sein.

Was wird gefördert?

Welche Maßnahmen werden in Fördermodul 1.A „Beratungsleistungen zu flächenbezogenen Wiedervernässungsmaßnahmen“ gefördert?

Gefördert werden sowohl

  • eigentumsübergreifende Beratungsleistungen (mindestens zwei Flächeneigentümerinnen oder Flächeneigentümer) (Fördermodul 1.A.1) als auch
  • individuelle Beratungsleistungen für Flächeneigentümerinnen oder Flächeneigentümer (Fördermodul 1.A.2).


Konkret gefördert werden

  • Gutachterliche Vorprüfungen
  • Untersuchungen der vorhandenen Rahmenbedingungen

Förderfähig sind Ausgaben für die Beauftragung nachweislich qualifizierter Dienstleistenden.

Welchen Inhalt sollen die gutachterlichen Vorprüfungen und Untersuchungen
der vorhandenen Rahmenbedingungen haben?

Eigentümerinnen und Eigentümer sollen beraten werden, ob ihre Flächen für eine Wiedervernässung geeignet sind und welche wesentlichen Schritte zur Umsetzung der Maßnahmen erforderlich wären. Insbesondere sollen mögliche Auswirkungen der Wiedervernässungsmaßnahmen Bestandteil der Beratungen sein.

Welche Maßnahmen werden in Fördermodul 1.B „Beratungsleistungen zu
nassen Nutzungsoptionen und betrieblichen Umsetzungskonzepten“ gefördert?

Gefördert werden

  • betriebsübergreifende Beratungsleistungen (mindestens zwei Flächenbewirtschaftende) (Fördermodul 1.B.1) als auch
  • individuelle Beratungsleistungen für Flächenbewirtschaftende (Fördermodul 1.B.2).

Konkret gefördert werden

  • Beratungen zu verschiedenen nassen Nutzungsmöglichkeiten (z. B. Paludikultur) und deren betriebswirtschaftliches Potenzial sowie Ausgaben einer Anpassung bzw. Umstellung

Förderfähig sind Ausgaben für die Beauftragung nachweislich qualifizierter Dienstleistenden.

Welchen Inhalt sollen die Beratungen zu verschiedenen nassen Nutzungsmöglichkeiten (z. B. Paludikultur) und deren betriebswirtschaftliches Potenzial sowie Ausgaben einer Anpassung bzw. Umstellung haben?

Bewirtschaftende sollen über die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten von wiedervernässten Moorböden und ihre jeweiligen Potenziale der Flächenbewirtschaftung (z. B. Ermittlung von Gewinnen, Erlösen) sowie über die Ausgaben einer Anpassung bzw. Umstellung informiert werden.

Insbesondere kann die Beratung umfassen:

  • Unterstützung bei der Entwicklung von Vermarktungsstrategien und Kooperationen,
  • Beratung zu Treibhausgas (THG)-Einsparungen durch die Umstellung,
  • Erstellung eines betrieblichen Umsetzungskonzepts.

Welche Qualifikationen müssen Beratende haben?

Beratungsleistungen müssen von qualifizierten Dienstleistenden erbracht werden.
Die Dienstleistenden brauchen passende Technik, Erfahrung und ausreichend qualifiziertes Personal (mindestens zwei Jahre Beratungserfahrung oder entsprechende Ausbildung).
Beratungskräfte müssen in der Regel einen einschlägigen Hochschulabschluss und beratungsmethodische Qualifikationen nachweisen sowie regelmäßig Fortbildungen besuchen.
Die Beratung muss unabhängig, gewissenhaft und ohne Werbung oder Verkaufsabsicht erfolgen, und alle Informationen sind vertraulich zu behandeln.

Gibt es eine Liste an Beratenden?

Nein.

Dürfen auch internationale Beratende beauftragt werden?

Ja.

Muss ich die Förderung zurückzahlen, wenn das Ergebnis der Beratung negativ hinsichtlich der Moorwiedervernässung ausfällt?

Nein. Hier geht es um eine erste Beratung. Auch das kann ein Ergebnis der Beratung sein, die zu 100 % förderfähig ist.

Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Welche generellen Dokumente muss ich einreichen und auf Nachfrage bereit halten?

  • Antrag auf Förderung
  • Ggf. Qualifizierte Eigenerklärung zum Doppelförderabgleich für investive Maßnahmen
  • Nachweis Zeichnungsberechtigung (z. B. Gesellschaftsvertrag)
  • Ggf. Formular „Vollmacht zur Antragstellung“ (Zeichnungsberechtigung)
  • Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftsführung: „2 Jahre am Markt“ (z. B. Gesellschaftsvertrag oder SVLFG-Bescheinigung)
  • Ggf. kontrafaktische Fallkonstellation (bei großen Unternehmen)
  • Ggf. Kooperationsvereinbarungen von Antragstellenden, die sich eigentums- oder betriebsübergreifend beraten lassen (bei Modul 1.A.1 und 1.B.1)
  • (Agrar-) De-minimis-Erklärung für individuelle Beratungen (bei Modul 1.A.2 und 1.B.2)

Auf Nachfrage:

  • Nachweis der beruflichen Befähigung (bei Unternehmen)
  • Gewähltes Angebot
  • Auskunft zum Angebotsvergleich
  • Nachweis Moorboden

Welche Voraussetzungen gelten für die Flächen, für die ich die Förderung beantrage?

Es müssen mindestens 5 Hektar Moorbodenfläche gemäß Richtlinie vorhanden sein.

Förderfähig sind:

  • Moorböden
  • Mineralböden, die in einem hydrologischen oder direkten räumlichen Zusammenhang mit Moorbodenflächen stehen und zwingend für die Wiedervernässung erforderlich sind

Die Flächen müssen

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt sein, jedoch in einem hydrologischen oder direkten räumlichen Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlich genutzten Moorbodenflächen stehen und zwingend für die Wiedervernässung erforderlich sein.

Art, Dauer und Höhe der Förderung

Wie hoch sind die Zuschüsse für die Beratungsleistung?

Die Förderquote für Fördermodul 1 beträgt 100 %.

Wie viel Förderung kann ich pro Beratung erhalten?

Für eine Beratung können Sie jeweils folgende maximale Fördersummen je Beratung erhalten – je nach Größe der Moorbodenfläche:

  • 5 bis 50 Hektar: bis zu 15.000 € pro Untermodul
  • 50 bis 200 Hektar: bis zu 25.000 € pro Untermodul
  • über 200 Hektar: bis zu 30.000 € pro Untermodul

Sie können die Förderung für beide Untermodule separat beantragen.

Welche zusätzlichen Förderhöchstgrenzen gelten bei der Förderung von individuellen Beratungsleistungen (De-minimis-Förderung)?

Für Fördermodul 1.A.2 und 1.B.2 (individuelle Beratungsleistungen) gelten zudem folgende Einschränkungen: Der Gesamtbetrag der von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen je Unternehmen darf in einem Zeitraum von 3 Jahren folgende Höchstsumme nicht überschreiten:

  • 50.000 Euro für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind,
  • 300.000 Euro für Unternehmen, die nicht in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind.

Diese Höchstgrenzen gelten je Unternehmen. Bei Antragstellung muss daher die De-minimis-Erklärung beigefügt werden.

Was ist die Mindestfördersumme von jedem Untermodul?

Die Mindestfördersumme beträgt 3.000 EUR.

Wie lange habe ich Zeit, die Beratungen durchführen zu lassen nachdem ich den Zuwendungsbescheid erhalten habe?

Das Ende des Bewilligungszeitraum entnehmen Sie dem Zuwendungsbescheid. In der Regel beträgt die Vorhabenlaufzeit in Fördermodul 1 bis zu 2 Jahre.