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Stand: 15.4.2026

Wichtige Zusatzinformationen - FAQ - zur Richtlinie „Maßnahmen zur dauerhaften und weitgehenden Wiedervernässung land- und forstwirtschaftlich genutzter Moorböden und zur Unterstützung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung wiedervernässter Moorbodenflächen“ (Förderrichtlinie Palu) im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz

 

Begriffsdefinition Was wird gefördert?
Wer wird gefördert? Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

 

 

Begriffsdefinition

Was bedeutet dauerhafte und weitgehende Wiedervernässung?

Eine dauerhafte und weitgehende Wiedervernässung bedeutet, dass die Maßnahmen und wasserbaulichen Einrichtungen zur Wasserstandsanhebung so ausgelegt sind, dass eine Wiedervernässung der Flächen die größtmögliche Klimaschutzwirkung erzielen kann. Die Wasserstandsanhebung soll zum Erhalt des Torfkörpers oder zumindest zur deutlichen Minderung der Torfzehrung führen. Die technischen Einrichtungen müssen so ausgestaltet sein, dass die Mindestwasserstände gemäß Vernässungsstufen 1 oder 2 grundsätzlich möglich sind.

Welche Anforderungen werden an die Vernässungsstufen der betreffenden Flächen zur Wiedervernässung gestellt?

Es gibt zwei Zielwasserstände gemäß Richtlinie:

Vernässungsstufe 1: dauerhafte und vollständige Wiedervernässung zum Torferhalt

  • Jahresmittelwasserstand oberflächennah bis ≤ 10 cm unter Flur

Vernässungsstufe 2: dauerhafte Wiedervernässung zur deutlichen Minderung der Torfzehrung

  • Jahresmittelwasserstand oberflächennah bis ≤ 20 cm unter Flur

Welche Böden zählen gemäß Richtlinie zu Moorböden?

Im Sinne der Richtlinie gelten Moorböden als solche, wie sie in der Nationalen Moorschutzstrategie definiert sind.

Demnach zählen dazu

  • Moorböden nach deutscher bodenkundlicher Definition, mit einer Torfmächtigkeit von mindestens 30 cm und mit einem Kohlenstoffgehalt von mindestens 15%,
  • sowie weitere kohlenstoffreiche Böden, die in ihrem Emissionsverhalten mit Moorböden vergleichbar sind (insbesondere Anmoorgleye, Moorfolgeböden und überdeckte Moorböden).

Was sind Paludikulturen?

Paludikulturen sind land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, die auf nassen Moorböden möglich sind.

Folgende Nutzungen fallen unter Paludikulturen:

  • Landwirtschaftliche Anbaukulturen: Schilfröhricht, Rohrkolben, Torfmoos
  • Nasswiesen: insbesondere Großseggenrieder
  • Angepasste Weidetierhaltung: insbesondere Wasserbüffel
  • Forstwirtschaftliche Nutzung: Bruch- und Moorwälder, insbesondere mit Schwarzerle, Weide, Moorbirke, Waldkiefer

Wie grenzt sich die „weitgehende Wiedervernässung“ unter der
Förderrichtlinie Palu von einer „teilweisen Wiedervernässung“ ab?

Projekte, deren Fokus auf eine teilweise Wiedervernässung von Moorböden ausgerichtet ist, werden nicht gefördert.

Wiedervernässungen mit einem Zielwasserstand > 20cm Mittelwasserjahresstand unter Flur gelten in der Förderrichtlinie Palu nicht als „weitgehende Wiedervernässung“ und sind daher nicht förderfähig.

Unterschreitungen der Zielwasserstände aus Gründen, die nicht im Einflussbereich des Zuwendungsempfangenden liegen, sind förderunschädlich.

Wer wird gefördert?

Wer ist generell antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie Personenvereinigungen und -gesellschaften. Sie müssen ihren Sitz bzw. eine Betriebsstätte oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Was ist ein Verbundvorhaben?

Mehrere Antragsberechtigte können sich in einem Verbundvorhaben zusammenschließen (jeder Beteiligte des Verbundvorhabens reicht einen eigenen Antrag ein).

Verbundvorhaben sind ausschließlich im Rahmen von Fördermodul 2 zugelassen.

Muss ich die KMU-Kriterien erfüllen?

Nein – es sind sowohl kleine, mittlere als auch große Unternehmen antragsberechtigt.

Große Unternehmen, die nicht die KMU-Kriterien erfüllen, müssen in ihrem Antrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde (kontrafaktische Fallkonstellation) und ihre im Antrag vorgenommenen Ausführungen durch Nachweise untermauern.

Die genauen Kriterien, um zu prüfen, in welche Kategorie Ihr Unternehmen fällt, finden Sie in unserem Merkblatt „KMU-Definition“.

Ich bin ein großes Unternehmen und muss zu meinem Antrag eine
kontrafaktische Fallkonstellation darlegen – was ist das und wann
muss ich sie einreichen?

Wenn Sie als großes Unternehmen, das die KMU-Kriterien nicht erfüllt, eine Förderung beantragen, müssen Sie im Antrag kurz beschreiben, wie die Situation ohne die beantragte Beihilfe aussehen würde (kontrafaktische Fallkonstellation).

Folgende Punkte müssen klar formuliert sein:

  • Beschreibung, wie die Moorbodenflächen aktuell genutzt werden und in welchem Zustand sie sind. Geben Sie auch an, welche Maßnahmen ohne Förderung geplant wären.
  • Erklärung, warum die Wiedervernässung ohne die beantragte Förderung gar nicht oder nur eingeschränkt möglich wäre.
  • Darstellung, welche anderen Nutzungen oder Entwicklungen ohne Förderung wahrscheinlich wären.
  • Legen Sie passende Nachweise und Belege bei, z. B. betriebswirtschaftliche Kalkulationen, Investitionspläne, interne Entscheidungsvorlagen oder Gutachten.

 

Was sind Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion im Sinne der Richtlinie?

Grundsätzlich Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse besteht ("AEUV Anhang I-Produkte"). Darüber hinaus können im Anwendungsbereich der Richtlinie auch Bewirtschaftende von Paludikulturen Anträge stellen, unabhängig davon, ob die insoweit produzierten Erzeugnisse als AEUV Anhang I-Produkte zu qualifizieren sind oder nicht.

Was sind forstwirtschaftliche Unternehmen?

Forstwirtschaftliche Unternehmen sind Betriebe, die eigenständig Waldflächen bewirtschaften, forstliche Produkte erzeugen und Maßnahmen zur Pflege, Nutzung und zum Schutz des Waldes durchführen.

Sind Existenzgründer und -gründerinnen / neu gegründete Gesellschaften antragsberechtigt?

Grundsätzlich nicht. Alle antragstellenden Unternehmen müssen mindestens seit zwei Kalenderjahren gegründet sein.

Es gibt jedoch wenige Ausnahmen:

  • Hofnachfolger und -nachfolgerinnen
  • Unternehmen, die als unmittelbare Rechtsnachfolge bestehender Unternehmen entstanden sind, sofern der vorherige Betrieb dieses Kriterium erfüllt.

Wie weise ich Eigentum oder Nutzungsrechte an den Flächen nach?

Für jedes Flurstück, das Grundlage der Förderung ist, muss in einzelnen Fördermodulen mit Antragstellung, in anderen Fördermodulen auf Nachfrage ein Nachweis eingereicht werden. Das kann ein Grundbuchauszug oder ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (für Eigentum), ein Nachweis über Ihre Nutzungsrechte (z.B. Pachtvertrag) oder das Einverständnis des Erbpachtgebers sein.

Sind auch Antragstellende mit ausländischem Unternehmenssitz antragsberechtigt?

Ja, die /der Antragstellende muss aber zwingend eine Betriebsstätte oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Mein Betriebssitz ist in Deutschland, ich besitze jedoch einige Flächen im Ausland. Sind diese Flächen förderfähig?

Nein. Ausnahme sind Flächen, die grenzübergreifend verlaufen, wobei der vorherrschende Teil der Fläche in Deutschland liegen muss.

Was wird gefördert?

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Es können Maßnahmen in folgenden 4 Fördermodulen beantragt werden:

  • Fördermodul 1: Beratungsleistungen zu Wiedervernässung, Nutzungsmöglichkeiten und betrieblichen Umsetzungskonzepten
  • Fördermodul 2.A Schaffung der fachlichen, planerischen und rechtlichen Voraussetzungen
  • Fördermodul 2.B: Schaffung der technischen und hydrologischen Voraussetzungen
  • Fördermodul 3.A: Ausgleich für den Wertverlust land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen
  • Fördermodul 3.B: Ausgleich für die Ertragsverluste nach Wiedervernässung landwirtschaftlich genutzter Flächen
  • Fördermodul 4: Maßnahmen zur Unterstützung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Moorbodenflächen nach erfolgreicher Wiedervernässung

Die Liste der förderfähigen Ausgaben finden Sie im Merkblatt.

Ich möchte im Rahmen der Maßnahme Eigenleistungen einbringen. Sind diese förderfähig?

Nein. Eigenleistungen von Antragstellenden sind nicht förderfähig.

Zu den nicht-förderfähigen Eigenleistungen gehören:

  • Arbeitsleistungen von Personal, die nicht spezifisch für das Projekt eingesetzt werden
  • die Nutzung von Maschinen und Geräten, die zum regulären Betriebsvermögen gehören
  • Personalausgaben, die den Zuwendungsempfängern für die eigenständige Durchführung von investiven Maßnahmen (Baumaßnahmen) auf den Flächen entstehen.

Muss ich die Förderung zurückzahlen, wenn das Ergebnis der Beratung aus Fördermodul 1 negativ hinsichtlich der Moorwiedervernässung ausfällt?

Nein. Hier geht es um eine erste Beratung. Auch das kann ein Ergebnis sein, das zu 100% förderfähig ist.

Kann ich mir nach Abschluss des Baus auch die Ausgaben für die Pflege und den Erhalt von den geförderten Anlagen z.B. einer Stauanlage fördern lassen?

Nein. Ausgaben für Pflege und Erhalt sind nicht förderfähig. Der Zuwendungsempfangende trägt nach Ende der Projektlaufzeit gegenüber dem Fördermittelgebenden die Verantwortung für Folgeverpflichtungen und Folgeausgaben bis zum Ende der Zweckbindungsfrist. Konkret muss der Zuwendungsempfangende also die notwendigen Ausgaben für die Pflege und den Erhalt der geförderten Stauanlage selbst tragen.

Kann ich eine Förderung erhalten, wenn meine Fläche in der Vergangenheit zeitweise vernässt wurde und ich dafür bereits eine Förderung erhalten habe?

In der Regel ja. Wenn eine zeitweise Vernässungsmaßnahme bereits abgeschlossen ist, kann die Fläche in der Regel für eine dauerhafte und weitgehende Maßnahme förderfähig sein.

Beispiel:
Eine Wiese wurde in den letzten Jahren für eine begrenzte Zeit teilweise wiedervernässt, aber die Maßnahme ist beendet. Jetzt kann für eine dauerhafte und weitgehende Wiedervernässung eine Förderung beantragt werden.

In Einzelfällen kann jedoch eine Überschneidung mit der Förderrichtlinie Palu auch nach Abschluss der bisherigen Förderung bestehen. Mögliche Doppelförderungen sind daher systematisch zu überprüfen. In Zusammenarbeit mit den Ländern wurden Förderprogramme identifiziert, bei denen mögliche Doppelförderungen mit der Förderrichtlinie Palu auftreten können.

Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Welche Voraussetzungen gelten für die Flächen, für die ich die Förderung beantrage?

Es müssen mindestens

  • 5 Hektar bei Fördermodul 1,2 und 4
  • 50 m² bei Fördermodul 3

Moorbodenfläche gemäß Richtlinie vorhanden sein.

Förderfähig sind:

  • Moorböden
  • Mineralböden, die in einem hydrologischen oder direkten räumlichen Zusammenhang mit Moorbodenflächen stehen und zwingend für die Wiedervernässung erforderlich sind (Fördermodule 1, 2 und 3)

Die Flächen müssen

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung landwirtschaftlich genutzt werden (geltend für alle Fördermodule) oder
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung forstwirtschaftlich genutzt werden (geltend für Fördermodul 1,2, 3.A und 4) oder
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, jedoch in einem hydrologischen oder direkten räumlichen Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlich genutzten Moorbodenflächen stehen und zwingend für die Wiedervernässung erforderlich sein (geltend für Fördermodul 1 und 2)