Fördermodul 3: Kompensation des Wert- oder Ertragsverlusts
Im Fördermodul 3 werden Kompensationen der Auswirkungen einer dauerhaften und weitgehenden Wiedervernässung gezahlt.
Zur Ermittlung der Kompensationszahlungen für landwirtschaftlich genutzte Flächen stehen die Kompensationsrechner „Eigentümerkompensation Modul 3.A“ und „Bewirtschafterkompensation Modul 3.B“ zu Verfügung. Alternativ zur Nutzung der Kompensationsrechner kann ein Gutachten eingereicht werden.
Bis auf Weiteres können Kompensationszahlungen für forstwirtschaftlich genutzte Flächen nur anhand eines Gutachtens ermittelt werden, die unter Fördermodul 2 zu 100 % förderfähig sind.
Ziel der Maßnahmen ist:
- Dauerhafte und vollständige Wiedervernässung zum Erhalt des Torfkörpers: Vernässungsstufe 1 Jahresmittelwasserstand bis ≤ 10 cm unter Flur oder
- Dauerhafte Wiedervernässung zur deutlichen Verringerung des Torfabbaus: Vernässungsstufe 2 Jahresmittelwasserstand bis ≤ 20 cm unter Flur
Die Zuordnung der Flächen in Vernässungsstufe 1 oder 2 erfolgt auf Basis der Ergebnisse eines hydrologischen Gutachtens. Falls laut hydrologischem Gutachten Vernässungsstufe 1 möglich wäre, steht es dem Antragsteller frei, ob er Vernässungsstufe 1 oder 2 wählt.
Wichtiger Punkt:
Der Antrag auf Kompensation muss vor der geplanten Anhebung des Wasserstandes gestellt werden.
Was wird in Fördermodul 3.A gefördert?
Ausgleich für den Wertverlust der Flächen nach Wiedervernässung
Es erfolgt ein Ausgleich für den Wertverlust von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen durch die Wiedervernässung. Der Wertverlust entsteht, weil die Flächen dauerhaft und weitgehend nass gehalten werden müssen.
Wichtige Punkte:
- Landwirtschaftlich genutzte Flächen sind nur förderfähig, wenn sie seit mindestens fünf Jahren durchgehend landwirtschaftlich genutzt wurden
- Forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind grundsätzlich förderfähig, unabhängig von der Nutzung in den letzten Jahren
Wer ist antragsberechtigt?
Eigentümer und Eigentümerinnen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die wiedervernässt werden.
Wie wird gefördert?
Wertverlust landwirtschaftlicher Flächen
In Fördermodul 3.A wird mittels Kompensationsrechner der aktuelle Bodenrichtwert zugrunde gelegt. Bei Vernässungsstufe 1 werden 90 % des Bodenrichtwerts, bei Vernässungsstufe 2 werden 80 % des Bodenrichtwerts als Wertverlust kompensiert.
Alternativ ist eine gutachterliche Ermittlung möglich.
Wertverlust forstwirtschaftlicher Flächen
Der Wertverlust einer forstwirtschaftlichen Fläche kann nur durch ein Gutachten berechnet werden. Der Waldwert setzt sich aus dem Teilwert des Bodens und dem Teilwert des Bestandes zusammen. Wenn der Holzbestand noch nicht hiebsreif ist oder der Bestand wegen gesetzlicher Vorgaben nicht genutzt werden darf, ist eine Kompensation des Wertverlustes des Teilwerts Bestand möglich.
Geschwindigkeitsbonus
Wird der Antrag auf Kompensation innerhalb von einem Jahr nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie gestellt (bis 16. April 2027), erhält man einen Geschwindigkeitsbonus von 20 %.
Was wird in Fördermodul 3.B gefördert?
Ausgleich für die Ertragsverluste nach Wiedervernässung
Primäres Ziel ist es, von bisheriger landwirtschaftlicher Nutzung auf nasse Bewirtschaftung umzustellen.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Anbau von Pflanzen wie Rohrkolben, Schilf, Torfmoos oder Kurzumtriebsplantagen
- Nutzung als Nassgrünland oder Rieder
- Beweidung mit passenden Nutztierrassen auf wiedervernässten Flächen
Wenn eine Bewirtschaftung wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist, ist es möglich, die landwirtschaftliche Nutzung aufzugeben. In solchen Fällen kann auch eine Umwandlung in forstwirtschaftliche Nutzung vorgenommen werden, etwa mit Erlen- oder Weidenkulturen sowie Bruch- und Moorwäldern. Eine weitere Option kann die vollständige Nutzungsaufgabe sein.
Kompensiert werden entgangene Deckungsbeiträge für Flächen, auf denen die Wasserstände nach den Vorgaben der Förderrichtlinie angehoben werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Bewirtschaftende von landwirtschaftlich genutzten Flächen, die wiedervernässt werden.
Wie wird gefördert?
Grundlage im Kompensationsrechner ist der durchschnittliche KTBL-Standarddeckungsbeitrag der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor Antragstellung.
Bei Vernässungsstufe 1 werden 100%, bei Vernässungsstufe 2 werden 90 % dieses Werts angesetzt.
Die Zahlung erfolgt jährlich; bei Pachtflächen für die Restlaufzeit des laufenden Pachtvertrags, maximal sieben Jahre; bei Eigennutzung für sieben Jahre.
Alternativ ist eine gutachterliche Ermittlung möglich.
Geschwindigkeitsbonus
Wird der Antrag auf Kompensation innerhalb von einem Jahr nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie gestellt (bis 16. April 2027), erhält man einen Geschwindigkeitsbonus von 20 %.

Kontakt
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