Fragen zu Darlehenskonditionen
(Investitionsprogramm Landwirtschaft)
Übersicht
Wo finde ich die Programme auf dem Konditionenrundschreiben der Rentenbank?
Darf die Darlehenskomponente bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion größer als 60 % der förderfähigen Kosten sein?
Darf die Darlehenskomponente bei Lohnunternehmen / gewerblichen Maschinenringen größer als 60 % sein?
Können zwei Zuschussanträge in einem Kreditantrag zusammengefasst werden?
Können zwei (oder mehrere) Darlehen vergeben werden, wenn nur ein Zuschussantrag z.B. mit mehreren Objekten existiert?
Wie erfolgt die Zusage?
Wann wird das Darlehen ausgezahlt?
Sind außerplanmäßige Tilgungen möglich?
Wenn ich meinen Zuschuss nicht in Anspruch nehmen kann (z.B. weil der beantragte Fördergegenstand nicht mehr lieferbar ist) und das Darlehen der Rentenbank deshalb stornieren möchte, fallen dann Kosten dafür an?
Welche Darlehenslaufzeiten muss ich einhalten?
Der beantragte Fördergegenstand kann günstiger erworben werden als bei Antragstellung erwartet. Muss das Darlehen dann gekürzt werden?
Wo finde ich die Programme auf dem Konditionenrundschreiben der Rentenbank?
Sie finden die Konditionen zum Programmstart für die zugehörigen Programmkredite unter Nr. 312 („Landwirtschaft Investiv“) und Nr. 313 („Lohnunternehmen Investiv“). Die aktuelle PDF-Version der Konditionen finden Sie hier.
Darf die Darlehenskomponente bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion größer als 60 % der förderfähigen Kosten sein?
Ja. Das Darlehen muss mindestens 60 % der förderfähigen Investitionskosten betragen. Es darf aber auch höher sein, um weitere nicht im Bundesprogramm förderfähige Kosten des Vorhabens zu refinanzieren. Diese sind dann im Refinanzierungsantrag zu benennen.
Darf die Darlehenskomponente bei Lohnunternehmen/ gewerblichen Maschinenringen größer als 60 % sein?
Ja. Da die Zuschusshöhe hier 10 % bzw. 20 % beträgt, kann die Darlehenstranche regelmäßig größer ausfallen. Alternativ können auch bis zu 30 % bzw. 20 % Eigenmittel eingesetzt werden.
Können zwei Zuschussanträge in einem Kreditantrag zusammengefasst werden?
Je Zuschussantrag muss eine Refinanzierung beantragt werden. Diese können aber in einen Endkreditnehmer-Darlehensvertrag zusammengefasst werden, sofern identische Kredittypen beantragt wurden.
Können zwei (oder mehrere) Darlehen vergeben werden, wenn nur ein Zuschussantrag z.B. mit mehreren Objekten existiert?
Nein, das ist nicht zulässig. Je Förderantrag kann nur ein Darlehen vergeben werden.
Wie erfolgt die Zusage?
Die Darlehens- und Zuschusskomponente werden gleichzeitig zugesagt oder abgelehnt. Die Hausbank erhält dann eine Zu- oder Absage für die Darlehenskomponente. Gleichzeitig erhält der Darlehensnehmer eine Zu- oder Absage für den Zuschuss.
Wann wird das Darlehen ausgezahlt?
Sobald der Zuwendungsempfänger einen Bescheid über die Gewährung der Zuschüsse erhalten hat, wird das Förderdarlehen an die Hausbank zugesagt und kann durch die Hausbank abgerufen werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kann der Zuwendungsempfänger (Darlehensnehmer) das Darlehen über die Hausbank auszahlen lassen.
Sind außerplanmäßige Tilgungen möglich?
Nein, grundsätzlich sind außerplanmäßige Tilgungen während der Sollzinsbindung nicht möglich. Bei einer außerplanmäßigen (Teil-) Rückzahlung des Darlehens während der Zweckbindungsfrist oder einer (teilweisen) Nichtabnahme des Darlehens droht immer die Rückforderung der Zuwendung.
Wenn ich meinen Zuschuss nicht in Anspruch nehmen kann (z.B. weil der beantragte Fördergegenstand nicht mehr lieferbar ist) und das Darlehen der Rentenbank deshalb stornieren möchte, fallen dann Kosten dafür an?
Die Rentenbank erhebt weder eine Bearbeitungsgebühr noch für den im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraum eine Bereitstellungsprovision. Die Rentenbank verzichtet zudem auf die Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung, wenn der Zuschuss unverschuldet bzw. unfreiwillig nicht in Anspruch genommen werden kann und das damit verbundene Darlehen storniert wird.
Welche Darlehenslaufzeiten muss ich einhalten?
Die Mindestdarlehenslaufzeiten sind: Bei Maschinen, Geräten:
- bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion: 5 Jahre
- bei landwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen / Maschinenringen: 3 Jahre
- bei Bauten und baulichen Anlagen: 10 Jahre
Der beantragte Fördergegenstand kann günstiger erworben werden als bei Antragstellung erwartet. Muss das Darlehen dann gekürzt werden?
Nein, der Zuschuss wird entsprechend reduziert (bei Primärerzeugern z.B. auf dann 40 % der neuen förderfähigen Kosten). Das Darlehen kann jedoch in voller Höhe aufrechterhalten werden. Eine entsprechende Kürzung des Darlehensbetrags ist nicht notwendig, sofern die Mittel betrieblich eingesetzt werden.
Sie finden die Konditionen zum Programmstart für die zugehörigen Programmkredite unter Nr. 312 („Landwirtschaft Investiv“) und Nr. 313 („Lohnunternehmen Investiv“). Die aktuelle PDF-Version der Konditionen finden Sie hier.
Darf die Darlehenskomponente bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion größer als 60 % der förderfähigen Kosten sein?
Ja. Das Darlehen muss mindestens 60 % der förderfähigen Investitionskosten betragen. Es darf aber auch höher sein, um weitere nicht im Bundesprogramm förderfähige Kosten des Vorhabens zu refinanzieren. Diese sind dann im Refinanzierungsantrag zu benennen.
Darf die Darlehenskomponente bei Lohnunternehmen/ gewerblichen Maschinenringen größer als 60 % sein?
Ja. Da die Zuschusshöhe hier 10 % bzw. 20 % beträgt, kann die Darlehenstranche regelmäßig größer ausfallen. Alternativ können auch bis zu 30 % bzw. 20 % Eigenmittel eingesetzt werden.
Können zwei Zuschussanträge in einem Kreditantrag zusammengefasst werden?
Je Zuschussantrag muss eine Refinanzierung beantragt werden. Diese können aber in einen Endkreditnehmer-Darlehensvertrag zusammengefasst werden, sofern identische Kredittypen beantragt wurden.
Können zwei (oder mehrere) Darlehen vergeben werden, wenn nur ein Zuschussantrag z.B. mit mehreren Objekten existiert?
Nein, das ist nicht zulässig. Je Förderantrag kann nur ein Darlehen vergeben werden.
Wie erfolgt die Zusage?
Die Darlehens- und Zuschusskomponente werden gleichzeitig zugesagt oder abgelehnt. Die Hausbank erhält dann eine Zu- oder Absage für die Darlehenskomponente. Gleichzeitig erhält der Darlehensnehmer eine Zu- oder Absage für den Zuschuss.
Wann wird das Darlehen ausgezahlt?
Sobald der Zuwendungsempfänger einen Bescheid über die Gewährung der Zuschüsse erhalten hat, wird das Förderdarlehen an die Hausbank zugesagt und kann durch die Hausbank abgerufen werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kann der Zuwendungsempfänger (Darlehensnehmer) das Darlehen über die Hausbank auszahlen lassen.
Sind außerplanmäßige Tilgungen möglich?
Nein, grundsätzlich sind außerplanmäßige Tilgungen während der Sollzinsbindung nicht möglich. Bei einer außerplanmäßigen (Teil-) Rückzahlung des Darlehens während der Zweckbindungsfrist oder einer (teilweisen) Nichtabnahme des Darlehens droht immer die Rückforderung der Zuwendung.
Wenn ich meinen Zuschuss nicht in Anspruch nehmen kann (z.B. weil der beantragte Fördergegenstand nicht mehr lieferbar ist) und das Darlehen der Rentenbank deshalb stornieren möchte, fallen dann Kosten dafür an?
Die Rentenbank erhebt weder eine Bearbeitungsgebühr noch für den im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraum eine Bereitstellungsprovision. Die Rentenbank verzichtet zudem auf die Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung, wenn der Zuschuss unverschuldet bzw. unfreiwillig nicht in Anspruch genommen werden kann und das damit verbundene Darlehen storniert wird.
Welche Darlehenslaufzeiten muss ich einhalten?
Die Mindestdarlehenslaufzeiten sind: Bei Maschinen, Geräten:
- bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion: 5 Jahre
- bei landwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen / Maschinenringen: 3 Jahre
- bei Bauten und baulichen Anlagen: 10 Jahre
Der beantragte Fördergegenstand kann günstiger erworben werden als bei Antragstellung erwartet. Muss das Darlehen dann gekürzt werden?
Nein, der Zuschuss wird entsprechend reduziert (bei Primärerzeugern z.B. auf dann 40 % der neuen förderfähigen Kosten). Das Darlehen kann jedoch in voller Höhe aufrechterhalten werden. Eine entsprechende Kürzung des Darlehensbetrags ist nicht notwendig, sofern die Mittel betrieblich eingesetzt werden.
Ja. Das Darlehen muss mindestens 60 % der förderfähigen Investitionskosten betragen. Es darf aber auch höher sein, um weitere nicht im Bundesprogramm förderfähige Kosten des Vorhabens zu refinanzieren. Diese sind dann im Refinanzierungsantrag zu benennen.
Darf die Darlehenskomponente bei Lohnunternehmen/ gewerblichen Maschinenringen größer als 60 % sein?
Ja. Da die Zuschusshöhe hier 10 % bzw. 20 % beträgt, kann die Darlehenstranche regelmäßig größer ausfallen. Alternativ können auch bis zu 30 % bzw. 20 % Eigenmittel eingesetzt werden.
Können zwei Zuschussanträge in einem Kreditantrag zusammengefasst werden?
Je Zuschussantrag muss eine Refinanzierung beantragt werden. Diese können aber in einen Endkreditnehmer-Darlehensvertrag zusammengefasst werden, sofern identische Kredittypen beantragt wurden.
Können zwei (oder mehrere) Darlehen vergeben werden, wenn nur ein Zuschussantrag z.B. mit mehreren Objekten existiert?
Nein, das ist nicht zulässig. Je Förderantrag kann nur ein Darlehen vergeben werden.
Wie erfolgt die Zusage?
Die Darlehens- und Zuschusskomponente werden gleichzeitig zugesagt oder abgelehnt. Die Hausbank erhält dann eine Zu- oder Absage für die Darlehenskomponente. Gleichzeitig erhält der Darlehensnehmer eine Zu- oder Absage für den Zuschuss.
Wann wird das Darlehen ausgezahlt?
Sobald der Zuwendungsempfänger einen Bescheid über die Gewährung der Zuschüsse erhalten hat, wird das Förderdarlehen an die Hausbank zugesagt und kann durch die Hausbank abgerufen werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kann der Zuwendungsempfänger (Darlehensnehmer) das Darlehen über die Hausbank auszahlen lassen.
Sind außerplanmäßige Tilgungen möglich?
Nein, grundsätzlich sind außerplanmäßige Tilgungen während der Sollzinsbindung nicht möglich. Bei einer außerplanmäßigen (Teil-) Rückzahlung des Darlehens während der Zweckbindungsfrist oder einer (teilweisen) Nichtabnahme des Darlehens droht immer die Rückforderung der Zuwendung.
Wenn ich meinen Zuschuss nicht in Anspruch nehmen kann (z.B. weil der beantragte Fördergegenstand nicht mehr lieferbar ist) und das Darlehen der Rentenbank deshalb stornieren möchte, fallen dann Kosten dafür an?
Die Rentenbank erhebt weder eine Bearbeitungsgebühr noch für den im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraum eine Bereitstellungsprovision. Die Rentenbank verzichtet zudem auf die Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung, wenn der Zuschuss unverschuldet bzw. unfreiwillig nicht in Anspruch genommen werden kann und das damit verbundene Darlehen storniert wird.
Welche Darlehenslaufzeiten muss ich einhalten?
Die Mindestdarlehenslaufzeiten sind: Bei Maschinen, Geräten:
- bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion: 5 Jahre
- bei landwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen / Maschinenringen: 3 Jahre
- bei Bauten und baulichen Anlagen: 10 Jahre
Der beantragte Fördergegenstand kann günstiger erworben werden als bei Antragstellung erwartet. Muss das Darlehen dann gekürzt werden?
Nein, der Zuschuss wird entsprechend reduziert (bei Primärerzeugern z.B. auf dann 40 % der neuen förderfähigen Kosten). Das Darlehen kann jedoch in voller Höhe aufrechterhalten werden. Eine entsprechende Kürzung des Darlehensbetrags ist nicht notwendig, sofern die Mittel betrieblich eingesetzt werden.
Ja. Da die Zuschusshöhe hier 10 % bzw. 20 % beträgt, kann die Darlehenstranche regelmäßig größer ausfallen. Alternativ können auch bis zu 30 % bzw. 20 % Eigenmittel eingesetzt werden.
Können zwei Zuschussanträge in einem Kreditantrag zusammengefasst werden?
Je Zuschussantrag muss eine Refinanzierung beantragt werden. Diese können aber in einen Endkreditnehmer-Darlehensvertrag zusammengefasst werden, sofern identische Kredittypen beantragt wurden.
Können zwei (oder mehrere) Darlehen vergeben werden, wenn nur ein Zuschussantrag z.B. mit mehreren Objekten existiert?
Nein, das ist nicht zulässig. Je Förderantrag kann nur ein Darlehen vergeben werden.
Wie erfolgt die Zusage?
Die Darlehens- und Zuschusskomponente werden gleichzeitig zugesagt oder abgelehnt. Die Hausbank erhält dann eine Zu- oder Absage für die Darlehenskomponente. Gleichzeitig erhält der Darlehensnehmer eine Zu- oder Absage für den Zuschuss.
Wann wird das Darlehen ausgezahlt?
Sobald der Zuwendungsempfänger einen Bescheid über die Gewährung der Zuschüsse erhalten hat, wird das Förderdarlehen an die Hausbank zugesagt und kann durch die Hausbank abgerufen werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kann der Zuwendungsempfänger (Darlehensnehmer) das Darlehen über die Hausbank auszahlen lassen.
Sind außerplanmäßige Tilgungen möglich?
Nein, grundsätzlich sind außerplanmäßige Tilgungen während der Sollzinsbindung nicht möglich. Bei einer außerplanmäßigen (Teil-) Rückzahlung des Darlehens während der Zweckbindungsfrist oder einer (teilweisen) Nichtabnahme des Darlehens droht immer die Rückforderung der Zuwendung.
Wenn ich meinen Zuschuss nicht in Anspruch nehmen kann (z.B. weil der beantragte Fördergegenstand nicht mehr lieferbar ist) und das Darlehen der Rentenbank deshalb stornieren möchte, fallen dann Kosten dafür an?
Die Rentenbank erhebt weder eine Bearbeitungsgebühr noch für den im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraum eine Bereitstellungsprovision. Die Rentenbank verzichtet zudem auf die Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung, wenn der Zuschuss unverschuldet bzw. unfreiwillig nicht in Anspruch genommen werden kann und das damit verbundene Darlehen storniert wird.
Welche Darlehenslaufzeiten muss ich einhalten?
Die Mindestdarlehenslaufzeiten sind: Bei Maschinen, Geräten:
- bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion: 5 Jahre
- bei landwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen / Maschinenringen: 3 Jahre
- bei Bauten und baulichen Anlagen: 10 Jahre
Der beantragte Fördergegenstand kann günstiger erworben werden als bei Antragstellung erwartet. Muss das Darlehen dann gekürzt werden?
Nein, der Zuschuss wird entsprechend reduziert (bei Primärerzeugern z.B. auf dann 40 % der neuen förderfähigen Kosten). Das Darlehen kann jedoch in voller Höhe aufrechterhalten werden. Eine entsprechende Kürzung des Darlehensbetrags ist nicht notwendig, sofern die Mittel betrieblich eingesetzt werden.
Je Zuschussantrag muss eine Refinanzierung beantragt werden. Diese können aber in einen Endkreditnehmer-Darlehensvertrag zusammengefasst werden, sofern identische Kredittypen beantragt wurden.
Können zwei (oder mehrere) Darlehen vergeben werden, wenn nur ein Zuschussantrag z.B. mit mehreren Objekten existiert?
Nein, das ist nicht zulässig. Je Förderantrag kann nur ein Darlehen vergeben werden.
Wie erfolgt die Zusage?
Die Darlehens- und Zuschusskomponente werden gleichzeitig zugesagt oder abgelehnt. Die Hausbank erhält dann eine Zu- oder Absage für die Darlehenskomponente. Gleichzeitig erhält der Darlehensnehmer eine Zu- oder Absage für den Zuschuss.
Wann wird das Darlehen ausgezahlt?
Sobald der Zuwendungsempfänger einen Bescheid über die Gewährung der Zuschüsse erhalten hat, wird das Förderdarlehen an die Hausbank zugesagt und kann durch die Hausbank abgerufen werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kann der Zuwendungsempfänger (Darlehensnehmer) das Darlehen über die Hausbank auszahlen lassen.
Sind außerplanmäßige Tilgungen möglich?
Nein, grundsätzlich sind außerplanmäßige Tilgungen während der Sollzinsbindung nicht möglich. Bei einer außerplanmäßigen (Teil-) Rückzahlung des Darlehens während der Zweckbindungsfrist oder einer (teilweisen) Nichtabnahme des Darlehens droht immer die Rückforderung der Zuwendung.
Wenn ich meinen Zuschuss nicht in Anspruch nehmen kann (z.B. weil der beantragte Fördergegenstand nicht mehr lieferbar ist) und das Darlehen der Rentenbank deshalb stornieren möchte, fallen dann Kosten dafür an?
Die Rentenbank erhebt weder eine Bearbeitungsgebühr noch für den im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraum eine Bereitstellungsprovision. Die Rentenbank verzichtet zudem auf die Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung, wenn der Zuschuss unverschuldet bzw. unfreiwillig nicht in Anspruch genommen werden kann und das damit verbundene Darlehen storniert wird.
Welche Darlehenslaufzeiten muss ich einhalten?
Die Mindestdarlehenslaufzeiten sind: Bei Maschinen, Geräten:
- bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion: 5 Jahre
- bei landwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen / Maschinenringen: 3 Jahre
- bei Bauten und baulichen Anlagen: 10 Jahre
Der beantragte Fördergegenstand kann günstiger erworben werden als bei Antragstellung erwartet. Muss das Darlehen dann gekürzt werden?
Nein, der Zuschuss wird entsprechend reduziert (bei Primärerzeugern z.B. auf dann 40 % der neuen förderfähigen Kosten). Das Darlehen kann jedoch in voller Höhe aufrechterhalten werden. Eine entsprechende Kürzung des Darlehensbetrags ist nicht notwendig, sofern die Mittel betrieblich eingesetzt werden.
Nein, das ist nicht zulässig. Je Förderantrag kann nur ein Darlehen vergeben werden.
Wie erfolgt die Zusage?
Die Darlehens- und Zuschusskomponente werden gleichzeitig zugesagt oder abgelehnt. Die Hausbank erhält dann eine Zu- oder Absage für die Darlehenskomponente. Gleichzeitig erhält der Darlehensnehmer eine Zu- oder Absage für den Zuschuss.
Wann wird das Darlehen ausgezahlt?
Sobald der Zuwendungsempfänger einen Bescheid über die Gewährung der Zuschüsse erhalten hat, wird das Förderdarlehen an die Hausbank zugesagt und kann durch die Hausbank abgerufen werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kann der Zuwendungsempfänger (Darlehensnehmer) das Darlehen über die Hausbank auszahlen lassen.
Sind außerplanmäßige Tilgungen möglich?
Nein, grundsätzlich sind außerplanmäßige Tilgungen während der Sollzinsbindung nicht möglich. Bei einer außerplanmäßigen (Teil-) Rückzahlung des Darlehens während der Zweckbindungsfrist oder einer (teilweisen) Nichtabnahme des Darlehens droht immer die Rückforderung der Zuwendung.
Wenn ich meinen Zuschuss nicht in Anspruch nehmen kann (z.B. weil der beantragte Fördergegenstand nicht mehr lieferbar ist) und das Darlehen der Rentenbank deshalb stornieren möchte, fallen dann Kosten dafür an?
Die Rentenbank erhebt weder eine Bearbeitungsgebühr noch für den im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraum eine Bereitstellungsprovision. Die Rentenbank verzichtet zudem auf die Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung, wenn der Zuschuss unverschuldet bzw. unfreiwillig nicht in Anspruch genommen werden kann und das damit verbundene Darlehen storniert wird.
Welche Darlehenslaufzeiten muss ich einhalten?
Die Mindestdarlehenslaufzeiten sind: Bei Maschinen, Geräten:
- bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion: 5 Jahre
- bei landwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen / Maschinenringen: 3 Jahre
- bei Bauten und baulichen Anlagen: 10 Jahre
Der beantragte Fördergegenstand kann günstiger erworben werden als bei Antragstellung erwartet. Muss das Darlehen dann gekürzt werden?
Nein, der Zuschuss wird entsprechend reduziert (bei Primärerzeugern z.B. auf dann 40 % der neuen förderfähigen Kosten). Das Darlehen kann jedoch in voller Höhe aufrechterhalten werden. Eine entsprechende Kürzung des Darlehensbetrags ist nicht notwendig, sofern die Mittel betrieblich eingesetzt werden.
Die Darlehens- und Zuschusskomponente werden gleichzeitig zugesagt oder abgelehnt. Die Hausbank erhält dann eine Zu- oder Absage für die Darlehenskomponente. Gleichzeitig erhält der Darlehensnehmer eine Zu- oder Absage für den Zuschuss.
Wann wird das Darlehen ausgezahlt?
Sobald der Zuwendungsempfänger einen Bescheid über die Gewährung der Zuschüsse erhalten hat, wird das Förderdarlehen an die Hausbank zugesagt und kann durch die Hausbank abgerufen werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kann der Zuwendungsempfänger (Darlehensnehmer) das Darlehen über die Hausbank auszahlen lassen.
Sind außerplanmäßige Tilgungen möglich?
Nein, grundsätzlich sind außerplanmäßige Tilgungen während der Sollzinsbindung nicht möglich. Bei einer außerplanmäßigen (Teil-) Rückzahlung des Darlehens während der Zweckbindungsfrist oder einer (teilweisen) Nichtabnahme des Darlehens droht immer die Rückforderung der Zuwendung.
Wenn ich meinen Zuschuss nicht in Anspruch nehmen kann (z.B. weil der beantragte Fördergegenstand nicht mehr lieferbar ist) und das Darlehen der Rentenbank deshalb stornieren möchte, fallen dann Kosten dafür an?
Die Rentenbank erhebt weder eine Bearbeitungsgebühr noch für den im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraum eine Bereitstellungsprovision. Die Rentenbank verzichtet zudem auf die Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung, wenn der Zuschuss unverschuldet bzw. unfreiwillig nicht in Anspruch genommen werden kann und das damit verbundene Darlehen storniert wird.
Welche Darlehenslaufzeiten muss ich einhalten?
Die Mindestdarlehenslaufzeiten sind: Bei Maschinen, Geräten:
- bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion: 5 Jahre
- bei landwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen / Maschinenringen: 3 Jahre
- bei Bauten und baulichen Anlagen: 10 Jahre
Der beantragte Fördergegenstand kann günstiger erworben werden als bei Antragstellung erwartet. Muss das Darlehen dann gekürzt werden?
Nein, der Zuschuss wird entsprechend reduziert (bei Primärerzeugern z.B. auf dann 40 % der neuen förderfähigen Kosten). Das Darlehen kann jedoch in voller Höhe aufrechterhalten werden. Eine entsprechende Kürzung des Darlehensbetrags ist nicht notwendig, sofern die Mittel betrieblich eingesetzt werden.
Sobald der Zuwendungsempfänger einen Bescheid über die Gewährung der Zuschüsse erhalten hat, wird das Förderdarlehen an die Hausbank zugesagt und kann durch die Hausbank abgerufen werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kann der Zuwendungsempfänger (Darlehensnehmer) das Darlehen über die Hausbank auszahlen lassen.
Sind außerplanmäßige Tilgungen möglich?
Nein, grundsätzlich sind außerplanmäßige Tilgungen während der Sollzinsbindung nicht möglich. Bei einer außerplanmäßigen (Teil-) Rückzahlung des Darlehens während der Zweckbindungsfrist oder einer (teilweisen) Nichtabnahme des Darlehens droht immer die Rückforderung der Zuwendung.
Wenn ich meinen Zuschuss nicht in Anspruch nehmen kann (z.B. weil der beantragte Fördergegenstand nicht mehr lieferbar ist) und das Darlehen der Rentenbank deshalb stornieren möchte, fallen dann Kosten dafür an?
Die Rentenbank erhebt weder eine Bearbeitungsgebühr noch für den im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraum eine Bereitstellungsprovision. Die Rentenbank verzichtet zudem auf die Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung, wenn der Zuschuss unverschuldet bzw. unfreiwillig nicht in Anspruch genommen werden kann und das damit verbundene Darlehen storniert wird.
Welche Darlehenslaufzeiten muss ich einhalten?
Die Mindestdarlehenslaufzeiten sind: Bei Maschinen, Geräten:
- bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion: 5 Jahre
- bei landwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen / Maschinenringen: 3 Jahre
- bei Bauten und baulichen Anlagen: 10 Jahre
Der beantragte Fördergegenstand kann günstiger erworben werden als bei Antragstellung erwartet. Muss das Darlehen dann gekürzt werden?
Nein, der Zuschuss wird entsprechend reduziert (bei Primärerzeugern z.B. auf dann 40 % der neuen förderfähigen Kosten). Das Darlehen kann jedoch in voller Höhe aufrechterhalten werden. Eine entsprechende Kürzung des Darlehensbetrags ist nicht notwendig, sofern die Mittel betrieblich eingesetzt werden.
Nein, grundsätzlich sind außerplanmäßige Tilgungen während der Sollzinsbindung nicht möglich. Bei einer außerplanmäßigen (Teil-) Rückzahlung des Darlehens während der Zweckbindungsfrist oder einer (teilweisen) Nichtabnahme des Darlehens droht immer die Rückforderung der Zuwendung.
Wenn ich meinen Zuschuss nicht in Anspruch nehmen kann (z.B. weil der beantragte Fördergegenstand nicht mehr lieferbar ist) und das Darlehen der Rentenbank deshalb stornieren möchte, fallen dann Kosten dafür an?
Die Rentenbank erhebt weder eine Bearbeitungsgebühr noch für den im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraum eine Bereitstellungsprovision. Die Rentenbank verzichtet zudem auf die Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung, wenn der Zuschuss unverschuldet bzw. unfreiwillig nicht in Anspruch genommen werden kann und das damit verbundene Darlehen storniert wird.
Welche Darlehenslaufzeiten muss ich einhalten?
Die Mindestdarlehenslaufzeiten sind: Bei Maschinen, Geräten:
- bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion: 5 Jahre
- bei landwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen / Maschinenringen: 3 Jahre
- bei Bauten und baulichen Anlagen: 10 Jahre
Der beantragte Fördergegenstand kann günstiger erworben werden als bei Antragstellung erwartet. Muss das Darlehen dann gekürzt werden?
Nein, der Zuschuss wird entsprechend reduziert (bei Primärerzeugern z.B. auf dann 40 % der neuen förderfähigen Kosten). Das Darlehen kann jedoch in voller Höhe aufrechterhalten werden. Eine entsprechende Kürzung des Darlehensbetrags ist nicht notwendig, sofern die Mittel betrieblich eingesetzt werden.
Die Rentenbank erhebt weder eine Bearbeitungsgebühr noch für den im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraum eine Bereitstellungsprovision. Die Rentenbank verzichtet zudem auf die Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung, wenn der Zuschuss unverschuldet bzw. unfreiwillig nicht in Anspruch genommen werden kann und das damit verbundene Darlehen storniert wird.
Welche Darlehenslaufzeiten muss ich einhalten?
Die Mindestdarlehenslaufzeiten sind: Bei Maschinen, Geräten:
- bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion: 5 Jahre
- bei landwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen / Maschinenringen: 3 Jahre
- bei Bauten und baulichen Anlagen: 10 Jahre
Der beantragte Fördergegenstand kann günstiger erworben werden als bei Antragstellung erwartet. Muss das Darlehen dann gekürzt werden?
Nein, der Zuschuss wird entsprechend reduziert (bei Primärerzeugern z.B. auf dann 40 % der neuen förderfähigen Kosten). Das Darlehen kann jedoch in voller Höhe aufrechterhalten werden. Eine entsprechende Kürzung des Darlehensbetrags ist nicht notwendig, sofern die Mittel betrieblich eingesetzt werden.
Die Mindestdarlehenslaufzeiten sind: Bei Maschinen, Geräten:
- bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion: 5 Jahre
- bei landwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen / Maschinenringen: 3 Jahre
- bei Bauten und baulichen Anlagen: 10 Jahre
Der beantragte Fördergegenstand kann günstiger erworben werden als bei Antragstellung erwartet. Muss das Darlehen dann gekürzt werden?
Nein, der Zuschuss wird entsprechend reduziert (bei Primärerzeugern z.B. auf dann 40 % der neuen förderfähigen Kosten). Das Darlehen kann jedoch in voller Höhe aufrechterhalten werden. Eine entsprechende Kürzung des Darlehensbetrags ist nicht notwendig, sofern die Mittel betrieblich eingesetzt werden.
Nein, der Zuschuss wird entsprechend reduziert (bei Primärerzeugern z.B. auf dann 40 % der neuen förderfähigen Kosten). Das Darlehen kann jedoch in voller Höhe aufrechterhalten werden. Eine entsprechende Kürzung des Darlehensbetrags ist nicht notwendig, sofern die Mittel betrieblich eingesetzt werden.