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LR-Förderkredite für Energieunternehmen

Wer wird gefördert?

Es werden folgende Unternehmen unabhängig von der gewählten Rechtsform gefördert:

Energieunternehmen mit land- und forstwirtschaftlichen Inhabern

Unternehmen, die zum Zweck der Produktion, Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien von Land- und Forstwirten getragen werden. Mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile müssen von Land- und Forstwirten gehalten werden.

Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, die ein Energievorhaben realisieren, sind ebenfalls antragsberechtigt.

Energieunternehmen mit agrarnahen Inhabern

Unternehmen, die zum Zweck der Produktion, Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien von Unternehmen der vor- und nachgelagerten Bereiche der Wertschöpfungskette getragen werden. Eine detaillierte Auflistung dieser Unternehmen finden Sie über den Förderfinder in der Auswahl für agrarnahe Unternehmen. Mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile müssen von agrarnahen Unternehmen gehalten werden.

Energieunternehmen mit Kommunen und kommunalen Unternehmen als Inhaber

Unternehmen, die zum Zweck der Produktion, Speicherung und Verteilung von erneuerbaren Energien im ländlichen Raum von Kommunen oder kommunalen Unternehmen getragen werden.

Energieunternehmen mit sonstigen Inhabern

Unternehmen ohne Bezug zur Agrarwirtschaft, deren Vorhaben der Produktion, Speicherung und Verteilung von erneuerbaren Energien im ländlichen Raum realisiert werden.

Investitionen in Bioenergie

Bau und Modernisierung von Biogasanlagen, Biomethananlagen, Biomasseheizkraftwerken, Holzvergasungsanlagen oder Anlagen zur Erzeugung biogener Kraftstoffe (Bio-LNG, Bio-CNG) sowie Maschinen und Betriebsmittel, die ausschließlich zur Produktion von Bioenergie verwendet werden.

 

Antragsteller Land- und forstwirtschaftliche Inhaber Agrarnahe Inhaber Kommunale Inhaber Sonstige Inhaber
Produktnummer Kredit 255 255 255 255
Produktnummer Leasing 265 265 265 265
Konditionen LR-Top LR-Top LR-Top LR-Top

Investitionen in Windenergie

Bau und Modernisierung von Windenergieanlagen auf Flächen der Land- und Forstwirtschaft

 

Antragsteller Land- und forstwirtschaftliche Inhaber Agrarnahe Inhaber Kommunale Inhaber Sonstige Inhaber
Produktnummer Kredit 256 256 256 256
Produktnummer Leasing 301 301 301 301
Konditionen LR-Energie LR-Energie LR-Energie LR-Energie

Investitionen in Photovoltaik

Bau und Modernisierung von Photovoltaik-Dachanlagen

 

Antragsteller Land- und forstwirtschaftliche Inhaber Agrarnahe Inhaber Kommunale Inhaber Sonstige Inhaber
Produktnummer Kredit 255 256 256 -
Produktnummer Leasing 265 301 301 -
Konditionen LR-Top LR-Energie LR-Energie -

 

Bau und Modernisierung von Photovoltaik-Dachanlagen auf (auch ehemalig) landwirtschaftlich genutzten Gebäuden

 

Antragsteller Land- und forstwirtschaftliche Inhaber Agrarnahe Inhaber Kommunale Inhaber Sonstige Inhaber
Produktnummer Kredit 255 256 256 256
Produktnummer Leasing 265 301 301 301
Konditionen LR-Top LR-Energie LR-Energie LR-Energie

 

Bau und Modernisierung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen

 

Antragsteller Land- und forstwirtschaftliche Inhaber Agrarnahe Inhaber Kommunale Inhaber Sonstige Inhaber
Produktnummer Kredit 256 - - -
Produktnummer Leasing 301 - - -
Konditionen LR-Energie - - -

 

Bau und Modernisierung von Agri-Photovoltaikanlagen nach den Anforderungen der DIN SPEC 91434 oder der DIN SPEC 91492. Das landwirtschaftliche Nutzungskonzept muss bei Antragstellung beim Finanzierungspartner eingereicht werden.

 

Antragsteller Land- und forstwirtschaftliche Inhaber Agrarnahe Inhaber Kommunale Inhaber Sonstige Inhaber
Produktnummer Kredit 328 256 256 256
Produktnummer Leasing 240 301 301 301
Konditionen LR-Premium LR-Energie LR-Energie LR-Energie

Investitionen in Wasserkraft, Erdwärme und sonstige regenerative Energie

Bau und Modernisierung von Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung

 

Antragsteller Land- und forstwirtschaftliche Inhaber Agrarnahe Inhaber Kommunale Inhaber Sonstige Inhaber
Produktnummer Kredit 255 256 256 -
Produktnummer Leasing 265 301 301 -
Konditionen LR-Top LR-Energie LR-Energie -

Investitionen in Speicherung und Verteilung erneuerbarer Energien

Bau und Modernisierung von Anlagen zur Speicherung und lokalen Verteilung von Energie aus Erzeugungsanlagen, die nach Ziffer 1 förderfähig sind (z. B. Wärmenetze).

 

Antragsteller Land- und forstwirtschaftliche Inhaber Agrarnahe Inhaber Kommunale Inhaber Sonstige Inhaber
Produktnummer Kredit 255 255 255 255
Produktnummer Leasing 265 265 265 265
Konditionen LR-Top LR-Top LR-Top LR-Top

Sie interessieren sich für einen Rentenbank-Förderkredit?

Mit unserem Darlehensrechner können Sie Beispielrechnungen für Ihren Kredit erstellen. Und das inklusive Zins- und Tilgungsplan sowie Beihilfewert.
Hinweis: Die von Ihnen erfassten Werte werden nicht gespeichert oder weiterverarbeitet.

 

Was ist noch wichtig?

Antragstellung und sonstige Bedingungen

Die Rentenbank vergibt den Kredit nicht direkt, sondern über den vom Kreditnehmer gewählten Finanzierungspartner. Hier finden Sie die aktuellen Konditionen. Es gelten die Allgemeinen Kreditbedingungen Endkreditnehmer (AKB-EKN) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers und der Qualität der Kreditsicherheiten. Der Sollzinssatz für den Kreditnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Sollzinsobergrenze nicht überschreiten. Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Risikogerechtes Zinssystem“.

Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern der Finanzierungspartner eine Gebühr für die Bearbeitung des Förderkredits vereinnahmt, ist diese auf 1 % der Kreditsumme (höchstens 1.250 Euro) begrenzt. Die Kredite werden von der Rentenbank zu 100 % an den Finanzierungspartner ausgezahlt.

Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung nicht zulässig. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

Zinsanpassungsangebote werden wir in der Regel sechs Wochen vor dem in der Kreditzusage genannten Ende der Zinsbindungsfrist auf der Basis des dann geltenden aktuellen Zinsgefüges unterbreiten.

Der Kreditnehmer hat gegenüber dem Finanzierungspartner die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen.

Bei Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben ist, muss diese abgeschlossen und die Genehmigung für das entsprechende Investitionsvorhaben erteilt sein.

Umsatzsteuer ist nur förderfähig, wenn der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Vorhaben, die mit den in den „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ aufgeführten Verwendungszwecken einhergehen, werden nicht finanziert.

Es können bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten finanziert werden. Die Kredite sollen je Kreditnehmer und Jahr 25 Mio. Euro nicht übersteigen. Nach vorheriger Abstimmung können auch darüber hinaus gehende Beträge refinanziert werden. Der Kredithöchstbetrag und die Beihilfeintensität sind durch beihilferechtliche Vorgaben begrenzt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.

Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“. Des Weiteren werden keine Unternehmen gefördert, die einer Beihilfenrückforderung aufgrund eines Beschlusses der EU-Kommission zur Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Spezifische Bedingungen für Leasinggeschäfte

Die Refinanzierung von Leasinggeschäften ist ausschließlich für mobile Investitionsgüter vorgesehen.

Die Refinanzierung von Finanzierungsleasingverträgen ist in der Regel über Kredite an Kreditinstitute möglich. Die Weiterleitung dieser Kredite zwischen dem von der Rentenbank refinanzierten Kreditinstitut und der Leasinggesellschaft kann durch einen Forfaitierungs- oder einen Kreditvertrag sichergestellt werden. Dabei erfolgt kein Forderungsankauf durch die Rentenbank. Es sind nur Einzelrefinanzierungen von Finanzierungsleasingverträgen möglich. Weitergehende Bedingungen regeln die Allgemeinen Kreditbedingungen für Leasingrefinanzierungen (AKB-L) in der jeweils gültigen Fassung.

Es werden ausschließlich Annuitätenkredite ausgereicht. Dabei werden Restwerte zum Laufzeitende des Leasingvertrages nach Wunsch berücksichtigt.

Der Refinanzierungsvorteil ist über das Kreditinstitut und die Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer weiterzugeben. Um dies sicherzustellen, wird seitens der Rentenbank die Höhe des maximal zulässigen „Effektivzinses“ (gemäß ICMA oder PAngV) bzw. die damit maximal mögliche Leasingrate des zugrunde liegenden Leasinggeschäfts vorgeschrieben. Bei der internen Berechnung dieses maximal zulässigen effektiven Vergleichszinses finden analog die geltenden Vorgaben aus den LR-Förderkrediten bezüglich des möglichen Zinsaufschlags gemäß Risikogerechtem Zinssystem Anwendung. Die Höhe des mittels Vergleichsrechnung ermittelten effektiven Jahreszinssatzes des zu refinanzierenden Leasingvertrags sowie die Höhe der gegebenenfalls von der Leasinggesellschaft erhobenen Bearbeitungsgebühr sind der Rentenbank bei Antragstellung des Kredits mitzuteilen.

Beihilfen

Detaillierte Informationen zum Thema Beihilfen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“. LR-Förderkredite für Energieunternehmen können Beihilfen auf Basis der folgenden Verordnungen enthalten:

„De-minimis-Allgemein“ Verordnung (EU) 2023/2831 255, 256, 328, 240, 265, 301

Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

De-minimis-Allgemein

Der Kreditnehmer muss zur Beantragung eine De-minimis-Beihilfeerklärung einreichen. Hier sind Angaben zu den in den letzten drei Jahren erhaltenen und/oder beantragten De-minimis-Beihilfen zu machen. Die Erklärung ist über den Finanzierungspartner bei der Rentenbank einzureichen.

Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen (Kumulierung)

LR-Förderkredite für Energieunternehmen dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Kreditnehmer unterschiedliche Beihilfeintensitäten und Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung – spätestens jedoch vor Auszahlung der Kredite – gegenüber dem Finanzierungspartner zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässigen Beihilfeobergrenzen einhält. Hierzu ist das Formular „Kumulierungserklärung“ zu verwenden.

Erzeugungs- und Speicheranlagen werden auf beihilfefreie Konditionen beschränkt, wenn diese Anlagen und/oder eine verbundene Anlage eine staatliche Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (insbesondere Einspeisevergütung) erhalten. Anlagen mit Power-Purchase-Agreements (Stromkaufverträge) oder solche, die den Strom dauerhaft ohne staatliche Förderungen direkt vermarkten, können beihilferelevante Konditionen erhalten.

Bei der Refinanzierung von Leasinggeschäften ist eine Kumulierung nicht zulässig.

Sie haben Fragen oder benötigen unseren Service?Kontakt

Hier finden Sie alle aktuell verfügbaren Informationen zum Programm. Diese werden regelmäßig aktualisiert und erweitert.

Per Mail erreichen Sie uns unter: programminfo@rentenbank.de

Weitere Fragen beantworten wir gerne unter der Rufnummer: +49 69 2107 500*


*Für die Entgegennahme der Anrufe und die Beantwortung von Anfragen setzt die Rentenbank ein Callcenter aus Rostock ein (Majorel). Mit diesem Dienstleister wurde ein datenschutzkonformer Vertrag über die Auftragsverarbeitung geschlossen, mit dem sichergestellt wird, dass die erhobenen Daten nur zum Zweck der Annahme und Beantwortung von Anliegen verarbeitet werden. Eine Datenverarbeitung findet ausschließlich in Deutschland statt. Hier finden Sie nähere Informationen zum Thema Datenschutz.

Wer wird gefördert?

Land- und Forstwirte, Gärtner und Winzer.
Gefördert werden agrarnahe Unternehmen, unabhängig von Rechtsform oder steuerlicher Einkunftsart. Dazu gehören Unternehmen der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette.