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LR-Soforthilfe in Folge der Krise im Nahen Osten

Die Rentenbank stellt aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Nahen Osten und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Belastungen für landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland ab dem 01. Juni 2026 Kredite zur Sicherung der Liquidität zur Verfügung.

Produktnummer: 235
Gültigkeit bis 30. Dezember 2026
"LR-Soforthilfe in Folge der Krise im Nahen Osten" (PDF-Download)

Wer wird gefördert?

Landwirtschaftliche Unternehmen
Die LR-Soforthilfe richtet sich an Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, einschließlich des Garten- und des Weinbaus, unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart.

Wie wird gefördert?

Für jedes Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion kann ohne Nachweis des Liquiditätsbedarfs einmalig ein Kredit von bis zu 50.000 Euro beantragt werden. Bis zu diesem Darlehensbetrag sind keine Nachweise über Mehrkosten notwendig.

Höhere Darlehensbeträge können durch höhere Liquiditätsbedarfe begründet werden. Diese müssen dann wie folgt berechnet werden:

  1. Anhand der bewirtschafteten Fläche
    Die mögliche Darlehenshöhe kann anhand der bewirtschafteten Fläche (Grün- und Ackerland) und einem pauschalen Mehrkostenansatz von 100 Euro pro Hektar errechnet werden.
    Zum Beispiel: 100 € x 650 ha = 65.000 €.
    Bei Darlehensbeantragung ist die Hektarzahl anzugeben.
  2. Anhand der zugekauften Energie
    Für Unternehmen ohne oder mit wenig Fläche kann anhand der zugekauften Energie pro Jahr (Heizöl, Gas und Strom) und einem pauschalen Mehrkostenansatz von 1 Cent pro Kilowattstunde die mögliche Darlehenshöhe errechnet werden.
    Zum Beispiel: 0,01 € x 6.540.872 kWh = 65.000 €.
    Bei Darlehensbeantragung ist der jährliche Energiezukauf in kWh anzugeben.


Die maximale Darlehenssumme beträgt in allen Fällen 500.000 Euro.

Darlehenseigenschaften  
Darlehensart Ratendarlehen
Laufzeit 3 Jahre
Tilgungsfreie Jahre 0-2 Jahre
Zinsbindung 3 Jahre
Zinskonditionen

LR-Soforthilfe (siehe Konditionstableau ab 01.06.)

Nicht kombinierbar mit dem „Zinsbonus Klimabilanz“

Rückzahlung vierteljährlich

Was ist noch wichtig?

Antragstellung und sonstige Bedingungen

Die Rentenbank vergibt den Kredit nicht direkt, sondern über den vom Kreditnehmer gewählten Finanzierungspartner.

Hier finden Sie die aktuellen Konditionen. Es gelten die Allgemeinen Kreditbedingungen Endkreditnehmer (AKB-EKN) in der bei Antragstellung gültigen Fassung.

Die Konditionengestaltung erfolgt auf Basis des Risikogerechten Zinssystems (RGZS). Die Preisklassen gestalten sich in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers und der Qualität der Kredit-sicherheiten. Der Sollzinssatz für den Kreditnehmer darf die aus der Margenvorgabe des RGZS ermittelte Sollzinsobergrenze nicht überschreiten. Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Risikogerechtes Zinssystem“.

Die Rentenbank erhebt keine Bearbeitungsgebühren. Sofern der Finanzierungspartner eine Gebühr für die Bearbeitung des Förderkredits vereinnahmt, ist diese auf 1 % der Kreditsumme (höchstens 1.250 Euro) begrenzt. Die Kredite werden von der Rentenbank zu 100 % an den Finanzierungspartner ausgezahlt.

Außerplanmäßige Rückzahlungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung nicht zulässig. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

Die Mittel sind für betriebliche Zwecke zu verwenden.

Vorhaben, die mit Verwendungszwecken der „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ einhergehen, werden nicht finanziert.

Nicht gefördert werden „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des EU-Rechts.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten“. Des Weiteren werden Unternehmen nicht gefördert, die einer Beihilfenrückforderung aufgrund eines Beschlusses der EU-Kommission zur Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Beihilfen

Detaillierte Informationen zum Thema Beihilfen finden Sie in unserem Merkblatt „Beihilfen“.

Kredite aus diesem Programm können Beihilfen auf Basis der Verordnungen (EU) Nr. 1408/20131 in der jeweils gültigen Fassung enthalten. Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

Der Kreditnehmer muss zur Beantragung eine De-minimis-Beihilfeerklärung einreichen. Hier sind Angaben zu den in den letzten drei Jahren erhaltenen und/oder beantragten De-minimis-Beihilfen zu machen. Die Erklärung ist über den Finanzierungspartner bei der Rentenbank einzureichen.

Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen (Kumulierung)
Die Kredite aus diesem Programm dürfen mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombiniert werden. Dabei sind je nach Vorhaben und Kreditnehmer unterschiedliche Beihilfeintensitäten und Beihilfeobergrenzen einzuhalten. Deshalb hat der Kreditnehmer bei Antragstellung – spätestens jedoch vor Auszahlung der Kredite – gegenüber dem Finanzierungspartner zu bestätigen, dass er entweder keine weiteren Beihilfen für das beantragte Vorhaben erhält oder die zulässigen Beihilfeobergrenzen einhält. Hierzu ist das Formular „Kumulierungserklärung“ zu verwenden. der Rufnummer

Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis Beihilfen im Agrarsektor.

Kontakt

Auf dieser Internetseite finden Sie alle aktuell verfügbaren Informationen zum Programm. Diese werden regelmäßig aktualisiert und erweitert.

Per Mail erreichen Sie uns unter: programminfo@rentenbank.de


Weitere Fragen beantworten wir gerne unter der Rufnummer:
+49 69 2107 500*
Sie erreichen uns telefonisch von Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr.


*Für die Entgegennahme der Anrufe und die Beantwortung von Anfragen setzt die Rentenbank ein Callcenter aus Rostock ein (Majorel). Mit diesem Dienstleister wurde ein datenschutzkonformer Vertrag über die Auftragsverarbeitung geschlossen, mit dem sichergestellt wird, dass die erhobenen Daten nur zum Zweck der Annahme und Beantwortung von Anliegen verarbeitet werden. Eine Datenverarbeitung findet ausschließlich in Deutschland statt. Hier finden Sie nähere Informationen zum Thema Datenschutz.